Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

466 s$ 120. Die Verbrauchsabgaben. X. Spielkartensteuer. 
die schon vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesen sind, soweit deren 
Jahreserzeugung die nachweisliche Durchschnittserzeugung der letzten 
3 Betriebsjahre, eventuell der vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebs- 
zeit übersteigt. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Vorschrift erläßt der Bundesrat. 8 3, Abs. 2 und 3). 
Es besteht also ähnlich wie bei der Branntweinsteuer eine Kontin- 
gentierung nach der tatsächlichen Durchschnittsproduktion. Für das 
dieses Kontingent übersteigende Quantum der in einer Fabrik herge- 
stellten Zündwaren tritt die erhöhte Abgabe ein, entsprechend der 
höheren Besteuerung des Ueberbrands. Siehe oben S. 457. Durch 
das Reichsgesetz vom 6. Juni 1911 (Reichsgesetzbl. S. 241) wurde die 
Frist auf 10 Jahre erstreckt und zugleich bestimmt, daß die für die 
einzelnen Fabriken festgestellten Kontingente dem Inlandsver- 
brauch entsprechen sollen und soweit -hiernach erforderlich, ver- 
hältnismäßig, jedoch unter geeigneter Berücksichtigung der kleinen 
und mittleren Fabriken herabzusetzen sind. Die näheren Bestim- 
mungen sind vom Bundesrat zu erlassen und dem Reichstag vorzu- 
legen und außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt ?). 
4. Im übrigen entsprechen die Vorschriften des Gesetzes denen 
des Leuchtmittel- und des Zigarettenbesteuerungsgesetzes, wenngleich 
mit einigen Abweichungen ?). 
9. Luxemburg ist durch Vertrag vom 7. Mai 1910 (Reichsgesetz- 
blatt S. 959) der Steuergemeinschaft beigetreten. Für die Zollaus- 
schlüsse des Reichsgebiets wird ein Ausgleichungsbetrag an die 
Reichskasse gezahlt. 8 39, Abs. 3. Der Zoll für Zündhölzer und für 
Zündstäbchen aus Pappe ist auf 30 Mark für den Doppelzentner er- 
höht worden. 8 40. 
X. Die Spielkartensteuer‘). 
1. Durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. S. 133) 
wurden Spielkarten unter Aufhebung aller Landesabgaben einer zur 
Reichskasse fließenden Abgabe unterworfen, welche 0,30 Mark für je- 
des Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, 0,50 Mark für jedes 
andere Spiel beträgt. Die Steuer wird durch Abstempelung der Kar- 
ten entrichtet, ist aber sowohl ihrer wirtschaftlichen Natur als ihrer 
juristischen Gestalt nach eine Verbrauchsabgabe. Die Erhebung und 
1) Als Anlage A zu den Ausführungsbestimmungen von 1909 ist eine besondere 
Zündwaren-Kontingentierungs-Ördnung erlassen. Zentralbl. S. 895 ff. Sie 
ist abgeändert durch Beschluß vom 14. Juni 1911 (Zentralbl. S. 258); 21. Mai 1912 
(Zentralbl. S: 423). 
2) Siehe den Bundesratsbeschluß vom 26. Februar 1914 (Zentralbl. S. 181). 
3) Ausführungsbestimmungen $ 7 ff. und Anlage B über die Lagerung der un- 
versteuerten Zündwaren und das Fabriklagerbuch; $ 12 ff. über die Abfertigung zum 
freien Verkehr; 88 26 ff. über Anmeldung des Betriebs und der Betriehsräume; $$ 30 ff. 
über die Steueraufsicht. 
4) Hoffmann im Kommentar zu den Zoll- und Steuergesetzen S. 55l.
	        
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