Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 121. Die Reichsstempelsteuern. 475 
stufungen von 60 Pfennig für je 20 Mark. Die Aktien sind vom Er- 
werber binnen 14 Tagen nach der Einbringung in das Inland zur Ver- 
steuerung anzumelden. Gesetz 8 11'). 
5. Renten- und Schuldverschreibungen. Tarifnum- 
mer 2. Die Steuer beträgt für inländische, für den Handelsverkehr 
bestimmte Urkunden dieser Art, sowie für ausländische unter den 
gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Versteuerung ausländischer 
Aktien bestehen, 2 Prozent vom Nennwert. Für Renten- und Schuld- 
verschreibungen ausländischer Staaten, Kommunalverbände, Kom- 
munen und Eisenbahngesellschaften beträgt die Steuer 1 Prozent des 
Nennwerts; und für inländische auf den Inhaber lautende und auf 
Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldver- 
schreibungen der Kommunen, Kommunalverbände, Kommunal-Kredit- 
anstalten, Korporationen von Grundbesitzern, der Grundkredit- und 
Hypothekenbanken und der Eisenbahngesellschaften '/s Prozent vom 
Nennwert. Befreit sind Renten- und Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten und die bereits nach dem Reichsgesetz 
vom 8. Juni abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien. 
Auch bleiben steuerfrei Wertpapiere, welche lediglich zum Zweck des 
Umtausches ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses 
ausgestellt worden sind, wenn die zum Umtausch gelangenden Stücke 
ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrat 
erlassenen Kontrollvorschriften genügt worden ist. Gesetz 814, Abs. 2°). 
Für Genußscheine ist, wenn sie als Ersatz an Stelle er- 
loschener Aktien ausgegeben werden, 1 Mark, für alle übrigen 30 Mark 
für inländische und 40 Mark für ausländische von jeder einzelnen 
Urkunde zu entrichten. 
6. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen. Sog. Talon- 
steuer. Tarifnummer 3A °). Die Steuer wird in Perioden von 10 Jahren 
erhoben; für Bogen für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum er- 
höht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel. Wenn 
inländische Aktien- und Aktienkommandit-Gesellschaften keine Divi- 
dendenscheine ausgeben, so werden sie so behandelt, als wenn sie für 
je zehnjährige Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben hätten. 
Gesetz 817. Die Steuer beträgt für Dividendenscheine 1 Prozent, für 
Zins- oder Rentenbogen !js Prozent vom Nennwert der Wertpapiere, 
für welche die Bogen ausgegeben werden; und für Zinsbogen zu den 
auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der inländischen 
Kommunen und den ihnen gleichgestellten Anstalten 2 Promille. 
Befreit sind die Zinsbogen der Anleihen des Reichs und der 
— 
1) Zur Abstempelung auswärtiger Wertpapiere sind nur die im $ 2 der Aus- 
führungsbestimmungen bezeichneten Steuerstellen zuständig. Ueber die Entrichtung 
der Abgabe siehe die Ausführungsbestimmungen 88 21 ff. 
2) Ausführungsbestimmungen $ 34. 
3) Ausführungsbestimmungen $$ 37—54.
	        
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