480 8 121. Die Reichsstempelsteuern.
Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht führen, werden wie
Fahrkarten dritter Klasse behandelt.
Fahrkarten im Dampfschiffsverkehr aufinländischen Wasser-
straßen und Seen, sowie im Dampfschiffsverkehr der Nord- und Ostsee
zwischen inländischen Orten unterliegen den für die dritte Wagen-
klasse festgesetzten Steuersätzen '). Befreit sind Eisenbahn-Fahrkarten
vierter Klasse und soweit eine vierte Wagenklasse nicht geführt wird,
Fahrkarten der dritten Wagenklasse, wenn der Fahrpreis den Satz von
2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt. Befreit sind ferner Fahr-
karten zu einem Fahrpreise unter 60 Pfennig und die zu ermäßigten
Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterfahrkarten.
2. Die Entrichtung der Abgabe liegt den Eisenbahnverwaltungen
und Dampfschiffahrtsunternehmungen ob. 8852 ff. 2. Dem Reisenden
gegenüber ist der Stempelbetrag mit dem Fahrpreis in einer Summe
zu berechnen und einzuziehen. 8 95, Abs.2. Für im Ausland aus-
gegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen Eisenbahn-
oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen berechtigen,
hat der Bundesrat Bestimmungen über die Entrichtung der Abgabe
(nach Vereinbarung mit den ausländischen Verwaltungen) zu treffen.
8 56 °).
1l. Kraftfahrzeuge. Tarifnummer 8.
1. Kraftfahrzeuge, welche der Beförderung von Personen dienen,
dürfen zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch
genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde gegen
Zahlung des Abgabebetrages eine Erlaubniskarte gelöst worden ist. 862%).
Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat im
entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte Stempelmarken zu ver-
wenden und zu entwerten. Die Karte darf nicht vor Einzahlung des
Abgabenbetrags ausgehändigt werden. 8 6/. Bei gleichzeitigem Besitze
mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahrzeuge eine besondere
Erlaubniskarte zu lösen. 8$ 69.
2. Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht
die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist. 8 64.
Die Ausstellung ist spätestens drei Tage vor Ingebrauchnahme des
Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens
am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubnis-
karte bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 8 66, Abs. 1°).
1) Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahrklassen führt, gelten die für die
dritte Wagenklasse der Eisenbahnen festgesetzten Steuersätze für die niedrigste
Fahrklasse, die für die zweite Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleichmäßig für
die höheren Fahrklassen.
2) Für die Eisenbahnen und Dampfschiffslinien des Reichs und der Bundesstaaten
siehe Ausführungsbestimmungen $ 107; für Privatverkehrsanstalten 8S 109 ff.
3) Ausführungsbestimmungen $8$ 114 ff.
4) Ausführungsbestimmungen $$ 121 ff.
5) Die Landesregierungen dürfen andere Fristen vorschreiben. Eine Verwendung