Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

480 8 121. Die Reichsstempelsteuern. 
Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht führen, werden wie 
Fahrkarten dritter Klasse behandelt. 
Fahrkarten im Dampfschiffsverkehr aufinländischen Wasser- 
straßen und Seen, sowie im Dampfschiffsverkehr der Nord- und Ostsee 
zwischen inländischen Orten unterliegen den für die dritte Wagen- 
klasse festgesetzten Steuersätzen '). Befreit sind Eisenbahn-Fahrkarten 
vierter Klasse und soweit eine vierte Wagenklasse nicht geführt wird, 
Fahrkarten der dritten Wagenklasse, wenn der Fahrpreis den Satz von 
2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt. Befreit sind ferner Fahr- 
karten zu einem Fahrpreise unter 60 Pfennig und die zu ermäßigten 
Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterfahrkarten. 
2. Die Entrichtung der Abgabe liegt den Eisenbahnverwaltungen 
und Dampfschiffahrtsunternehmungen ob. 8852 ff. 2. Dem Reisenden 
gegenüber ist der Stempelbetrag mit dem Fahrpreis in einer Summe 
zu berechnen und einzuziehen. 8 95, Abs.2. Für im Ausland aus- 
gegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen Eisenbahn- 
oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen berechtigen, 
hat der Bundesrat Bestimmungen über die Entrichtung der Abgabe 
(nach Vereinbarung mit den ausländischen Verwaltungen) zu treffen. 
8 56 °). 
1l. Kraftfahrzeuge. Tarifnummer 8. 
1. Kraftfahrzeuge, welche der Beförderung von Personen dienen, 
dürfen zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch 
genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde gegen 
Zahlung des Abgabebetrages eine Erlaubniskarte gelöst worden ist. 862%). 
Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat im 
entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte Stempelmarken zu ver- 
wenden und zu entwerten. Die Karte darf nicht vor Einzahlung des 
Abgabenbetrags ausgehändigt werden. 8 6/. Bei gleichzeitigem Besitze 
mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahrzeuge eine besondere 
Erlaubniskarte zu lösen. 8$ 69. 
2. Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht 
die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist. 8 64. 
Die Ausstellung ist spätestens drei Tage vor Ingebrauchnahme des 
Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens 
am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubnis- 
karte bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 8 66, Abs. 1°). 
1) Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahrklassen führt, gelten die für die 
dritte Wagenklasse der Eisenbahnen festgesetzten Steuersätze für die niedrigste 
Fahrklasse, die für die zweite Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleichmäßig für 
die höheren Fahrklassen. 
2) Für die Eisenbahnen und Dampfschiffslinien des Reichs und der Bundesstaaten 
siehe Ausführungsbestimmungen $ 107; für Privatverkehrsanstalten 8S 109 ff. 
3) Ausführungsbestimmungen $8$ 114 ff. 
4) Ausführungsbestimmungen $$ 121 ff. 
5) Die Landesregierungen dürfen andere Fristen vorschreiben. Eine Verwendung