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Mitglieder ihrer Familien wie den Standesherren, genau die gleiche
wie hier. Es ist daher auf die oben gegebenen Ausführungen
einfach Bezug zu nehmen. Aus ihnen ergiebt sich insbesondere,
dass es ganz und gar nicht auffallend ist, wenn ein Gericht die
Abgeordneten eines fremden Staates, die etwa in seinem Bezirk
delinquirt haben, mit weitergehender Rücksicht behandeln muss,
als die des eigenen Staates. Denn es werden ja strafrechtliche
Ansprüche geltend gemacht, die principiell dem Reich zustehen,
und das Reichsgesetz erklärt, ihre Geltendmachung solle nur nach
Massgabe jener landesreehtlichen Bestimmungen erfolgen. Dagegen
wäre es umgekehrt höchst befremdlich, wenn die Erhebung der
öffentlichen Klage im Gerichtsstand des Wohnsitzes von der
Genehmigung der gesetzgebenden Versammlung abhängig wäre,
im Gerichtsstand der begangenen That dagegen nicht; oder wenn
die Strafverfolgung ohne Genehmigung dadurch ermöglicht würde,
dass sich noch eine andere Person an der Handlung betheiligt
hat, welche in einem anderen Bundesstaat ihren Wohnsitz hat.
VI. Diejenigen Personen, welche den Militär- oder Marine-
gerichten unterstehen, soweit dies der Fall ist.
Die Einführung der Preussischen Militärstrafgerichts-Ordnung
vom 3. April 1845, welche in der Verfassung des Norddeutschen
Bundes Art. 61 vorgeschrieben war, ist erfolgt: für den Nord-
deutschen Bund durch Verordnung vom 29. December 1867, für Süd-
Hessen durch die Militär-Convention vom 4. April 1867 Art. 14, für
Baden durch Verordnung vom 24. November 1871, für Elsass-
Lothringen durch Verordnung vom 6. December 1873. Dagegen
hat die Preussische Militärstrafgerichts-Ordnung keine Geltung in
Württemberg (Militär-Convention zwischen dem Norddeutschen
Bunde und Württemberg vom 21/25 November 1870) und Bayern
(Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des
Norddeutschen Bundes vom 23. November 1870 Art. III $ 5).
In Würtemberg gilt eine Militärstrafgerichts-Ordnung vom 20. Juli
1818, in Bayern eine solche vom 6. November 1872. Eine ein-