510 $ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten.
eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits einge-
zahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Be-
amten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben
hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüenteilung dem
betreffenden Staate zur Last fallen«. |
III. Die Einzelstaaten sind verpflichtet, den reichsgesetzlich
normierten Steuerbetrag zu erheben. Da diese Verpflichtung nicht
bloß auf dem finanziellen Interesse des Reiches, sondern ebensosehr
auf dem volkswirtschaftlichen und handelspolitischen beruht, so kann
es den einzelnen Staaten nicht freigestellt sein, durch Uebernahme des
Ausfalles auf die Staatskasse Zoll- oder Steuerbefreiungen oder Be-
günstigungen zu gewähren !, Mit der im Art. 35 der Reichsverfassung
vorgeschriebenen Einheit des Handelsgebietes wäre ein solches
Verfahren unvereinbar. Hieraus ergibt sich:
1. Die Einzelstaaten dürfen keine Begünstigungen der Einfuhr von
Fabrikstoffen durch Freipässe oder Begünstigungen der Ausfuhr
von Fabrikaten durch Rückzölle und Prämien einseitig zugestehen ?).
Dagegen ist es den Staaten gestattet, einzelne Gegenstände auf
Freipässe ohne Abgabenentrichtung eingehen zu lassen; dies gilt ins-
besondere von Gegenständen, welche für die Hofhaltung der Landes-
herren und ihrer Regentenhäuser oder für die bei ihren Höfen akkre-
ditierten diplomatischen Vertreter eingehen. »Dergleichen Gegenstände
werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern, mit denen
es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notiert, und die
Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der
demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Staate, von welchem
die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung«°).
2. Die Einzelstaaten dürfen ebensowenig nach eigenem Belieben
sichtigen, die Disziplinargewalt über sie üben, und über ihre Versetzung, Beförderung
und Entlassung entscheiden, so haften sie auch für die ordentliche Amts-
führung, nicht bloß für strafbare Handlungen der Beamten.
1) Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals un-
mittelbaren Reichsständen oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für
eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen,
sind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereinsvertrag vom 22. März 1833, Art. 25;
Zollvereinsvertrag von 1867, Art. 15, Abs. 2. Für die Aufhebung subjektiver Be-
freiungen von der Wechselstempel- und Urkundenstempelsteuer, welche auflästigen
Privatrechtstiteln beruhen, wird eine Entschädigung aus der Reichskasse ge-
zahlt. Wechselstempelgesetz $ 26. Reichsstempelgesetz vom 14. Juni 1900 (Reichs-
gesetzbl. S. 275) $ 53, Abs. 3. Von erheblicher Bedeutung ist dies nicht.
2) Zollvereinsvertrag von 1867, Art. 13 und dazu Protokoll vom 3. April 1833.
Ueber die Verabfolgung von abgabefreiem Salz auf privative Rechnung der Einzel-
staaten vgl. die Ausführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz S 22 (Zentralbl. 1888,
S. 618). Vgl. auch Arndtin der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 24, S. öl fg.
3) Zollvereinsvertrag von 1867, Art. 15. Für die beim Deutsehen Reich be-
glaubigten Gesandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet.
Bundesratsbeschluß vom 29. April 1872. Siehe über diesen und ähnliche Fälle Haven-
stein, Zollgesetzgebung S. 11.