Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Anhang. Die neuere deutsche Literatur über das Budgetrecht. 579 
allen in Betracht kommenden Hauptpunkten einverstanden erklärt 
und zum Teil sie in selbständiger Weise begründet und ausgeführt. 
Eine vollständige Sammlung solcher Zeugnisse hier vorzulegen oder 
eine Auseinandersetzung über Nebenfragen vorzunehmen, hat an dieser 
Stelle kein Interesse!),. Ich begnüge mich daher mit der Anführung 
folgender besonders beachtenswerter Schriften: 
v. Gneist, Gesetz und Budget, Berlin 1879, S. 134 ff., besonders 
S. 166 ff. 
v. Gerber, Grundzüge des Staatsrechts, 3. Aufl. 1880, S. 163 ff. 
G. Meyer, in der Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht 
Bd. 8, S. 43 ff. (1881) und seinem Deutschen Staatsrecht $ 204 ff. 
Seligmann, Der Begriff des Gesetzes 1886, S. 83 ff. 
Gareis, Allgemeines Staatsrecht (in Marquardsens Handbuch I], 1). 
S. 79 (1887). 
Prazäk, im Archiv für Öffentliches Recht, Bd. 2, S. 441—492 
(1887). 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht Bd. 3, S. 373—602 (1890\, 
(2. Aufl. 1914, S. 596 ff.). 
Zeller, in v. Stengels Wörterbuch des Verwaltungsrechts Bd. 2, 
S. 502 ff. (1890). 
Fricker, in der Tübinger Zeitschr. f. die ges. Staatswissensch. 
Bd. 50, S. 401 ff. (1894). 
Seydel, Kommentar zur Reichsverfassung (2. Aufl. 1897) S. 387 ff. 
v. Jagemann, Reichsverf., S. 196 ff. 
Anschütz, in der Enzyklop. der Rechtswissensch., Bd. II, 
S. 632 ff. 
Dambitsch, Verf. d. D. R., S. 621 ff. 
II. 
Auch H. Schulze steht völlig auf dem Boden dieser Theorie, 
welche er in seiner Abhandlung in Grünhuts Zeitschrift für das Pri- 
vat- und Öffentliche Recht Bd. 2, S. 181 ff. (1875), sowie in seinem 
Preußischen Staatsrecht Bd. 2, $ 198 ff. und im Deutschen Staatsrecht 
Bd. 1, 8 206 ff. im engsten Anschluß an meine Ausführungen repro- 
duziert hat’). Allein er hat dabei gelegentlich eine Redewendung ge- 
1) Ich darf wohl mit Recht die von mir entwickelten Grundsätze des preußisch- 
deutschen Budgetrechts als die zur Zeit in der Theorie und Praxis herr- 
schenden bezeichnen und es ist kaum möglich, alle Bücher, Abhandlungen, Aufsätze, 
Reden usw. zusammenzustellen, in denen diese Grundsätze Zustimmung gefunden 
haben. Die in den nachstehenden Erörterungen enthaltene Kritik anderer Theorien, 
welche zuerst in der zweiten Auflage dieses Werkes (1891) enthalten war, ist da- 
her jetzt vielleicht nicht mehr erforderlich; ich habe sie aber auch in diese Auflage 
wieder aufgenommen, weil sie zugleich zur Begründung der herrschenden Lehre 
dient. 
2) Eine Meinungsverschiedenheit besteht hauptsächlich nur über die Bedeutung 
der in das Etatsgesetz aufgenommenen Kosten für Verwaltungsaufgaben, welche sich
	        
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