Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Nachträge. I. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. 613 
mittel, welches es als Rekurs bezeichnet. Das Staatsangehörigkeits- 
gesetz regelt dasselbe nicht, sondern überläßt es der Landesgesetz- 
gebung, die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren zu be- 
stimmen; in Ermangelung landesgesetzlicher Vorschriften finden die 
8$ 20 und 21 der Gewerbeordnung Anwendung. 
V.Gebühren. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Aufnahme oder Einbürgerung 
erteilt werden muß, sind die Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunden 
kostenfrei auszustellen. Das gleiche gilt für die Erteilung von Ent- 
lassungsurkunden unter Vorbehalt der Staatsangehörigkeit in einem 
andern Bundesstaate, also Fortdauer der Reichsangehörigkeit. In an- 
deren Fällen dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren 
für Entlassungsurkunden zusammen nicht mehr als drei Mark er- 
hoben werden. Gesetz & 38.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.