Stempeltarif. Fideikommiß-Stiftungen. 159
oder unter Lebenden getroffenen Anordnungen anzusehen, kraft deren gewisse
Vermögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen
erhalten bleiben sollen.)
Drei vom Hundert des jedesmaligen Werthes
des Gegenstandes, welcher durch die Stiftung zum
Fideikommiß bestimmt worden.
Zu vorstehenden beiden Tarifpositionen siehe folgende Bestimmungen des
Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873 und bezw. des Gesetzes vom 19. Mai
1891, betreffend die Abänderung des ersteren Gesetzes in der jetzigen Fassung
und bezw. Paragraphenfolge:
§ 2. In Betreff der von Fideikommiß= und von Familienstiftungen
zu entrichtenden Werthstempelabgabe bewendet es bei
den bestehenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
1. die Ermittelung des stempelpflichtigen Werthes erfolgt
nach den Bestimmungen in den 88 14 bis 21 dieses Gesetzes,
jedoch ohne Abzug der Schulden;
2. bei Fideikommiß= und Familienstiftungen von Todeswegen
ist der Werthstempel binnen 6 Monaten nach dem Todesfall
beizubringen und kommen wegen der Verhaftung für
die Entrichtung desselben die Bestimmungen der §§ 29
und 30 dieses Gesetzes in Anwendung.
Allerh. Kab.-Ordre vom 18. Juli 1845: Zur Erläuterung und
Ergänzung der in dem Tarife zum Stempelgesetze vom 7. März 1822
unter den Worten „Fideikommiß-Stiftungen“ enthaltenen Vorschrift
(jetzt 66 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1373 und bezw. des Gesetzes
vom 19. Mai 1891) will Ich hierdurch Folgendes bestimmen:
1. Fideikommiß-Stiftungen — ohne Unterschied, ob sie zu Gunsten
der Anverwandten des Stifters oder anderer Personen errichtet
werden, unterliegen der Stempelsteuer von drei vom Hundert
des Gesammtwerths der denselben gewidmeten Gegenstände, ohne
Abzug der etwanigen Schulden.
2. Der Stempel ist zu der Urkunde, durch welche die Stiftung errichtet
wird, zu verwenden, ohne Rücksicht darauf, ob zu der
Stiftung eine Bestätigung erforderlich ist oder nicht.
3. Bei Stiftungen unter Lebendigen ist der Stempel in der durch
§ 12 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 vorgeschriebenen
Frist, bei Stiftungen von Todeswegen aber innerhalb des für
die Lösung des Erbschaftsstempels vorgeschriebenen Zeitraums
beizubringen. Bei Stiftungen von Todeswegen sind die Inhaber
der Erbschaft für die Entrichtung der Stempelsteuer ebenso, wie
nach § 16 jenes Gesetzes (dieser Paragraph ist durch die #6 29 u. 30