Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Fideikommiß-Stiftungen.  159

oder  unter  Lebenden  getroffenen  Anordnungen  anzusehen,  kraft  deren  gewisse
Vermögensgegenstände  der  Familie  für  immer  oder  für  mehr  als  zwei  Generationen
  erhalten  bleiben  sollen.)

Drei  vom  Hundert  des  jedesmaligen  Werthes
des  Gegenstandes,  welcher  durch  die  Stiftung  zum
Fideikommiß  bestimmt  worden.

Zu  vorstehenden  beiden  Tarifpositionen  siehe  folgende  Bestimmungen  des
Erbschaftssteuergesetzes  vom  30.  Mai  1873  und  bezw.  des  Gesetzes  vom  19.  Mai
1891,  betreffend  die  Abänderung  des  ersteren  Gesetzes  in  der  jetzigen  Fassung
und  bezw.  Paragraphenfolge:

§  2.  In  Betreff  der  von  Fideikommiß=  und  von  Familienstiftungen
  zu  entrichtenden  Werthstempelabgabe  bewendet  es  bei
den  bestehenden  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  die  Ermittelung  des  stempelpflichtigen  Werthes  erfolgt
nach  den  Bestimmungen  in  den  88  14  bis  21  dieses  Gesetzes,
  jedoch  ohne  Abzug  der  Schulden;

2.  bei  Fideikommiß=  und  Familienstiftungen  von  Todeswegen
ist  der  Werthstempel  binnen  6  Monaten  nach  dem  Todesfall
  beizubringen  und  kommen  wegen  der  Verhaftung  für
die  Entrichtung  desselben  die  Bestimmungen  der  §§  29
und  30  dieses  Gesetzes  in  Anwendung.

Allerh.  Kab.-Ordre  vom  18.  Juli  1845:  Zur  Erläuterung  und
Ergänzung  der  in  dem  Tarife  zum  Stempelgesetze  vom  7.  März  1822
unter  den  Worten  „Fideikommiß-Stiftungen“  enthaltenen  Vorschrift
(jetzt  66  2  und  3  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1373  und  bezw.  des  Gesetzes
vom  19.  Mai  1891)  will  Ich  hierdurch  Folgendes  bestimmen:

1.  Fideikommiß-Stiftungen  —  ohne  Unterschied,  ob  sie  zu  Gunsten
der  Anverwandten  des  Stifters  oder  anderer  Personen  errichtet
werden,  unterliegen  der  Stempelsteuer  von  drei  vom  Hundert
des  Gesammtwerths  der  denselben  gewidmeten  Gegenstände,  ohne
Abzug  der  etwanigen  Schulden.

2.  Der  Stempel  ist  zu  der  Urkunde,  durch  welche  die  Stiftung  errichtet
  wird,  zu  verwenden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  zu  der
Stiftung  eine  Bestätigung  erforderlich  ist  oder  nicht.

3.  Bei  Stiftungen  unter  Lebendigen  ist  der  Stempel  in  der  durch
§  12  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822  vorgeschriebenen
Frist,  bei  Stiftungen  von  Todeswegen  aber  innerhalb  des  für
die  Lösung  des  Erbschaftsstempels  vorgeschriebenen  Zeitraums
beizubringen.  Bei  Stiftungen  von  Todeswegen  sind  die  Inhaber
der  Erbschaft  für  die  Entrichtung  der  Stempelsteuer  ebenso,  wie
nach  §  16  jenes  Gesetzes  (dieser  Paragraph  ist  durch  die  #6  29  u.  30