Stempeltarif. Kaufverträge. 199
(Reichsges.-Bl. S. 185) von der Reichsstempelabgabe ausgeschlossen
sind, unterliegen einem Landesstempel von 1,50 M.
Diese Bestimmungen lauten:
89. Ausgeschlossen von der Reichsstempelabgabe bleiben:
a. gerichtliche oder notarielle Beurkundungen der unter Nummer 4a des Tarifs
bezeichneten Geschäfte, sowie die von solchen Urkunden ertheilten Ausfertigungen,
beglaubigten Abschriften und Auszüge;
b. Schriftstücke, welche von den Staatsverwaltungen der Bundesstaaten über
die unter Nummer 4a des Tarifs bezeichneten Geschäfte aufsgenommen
oder ausgestellt werden. (— Die unter dieser Tarifn. 4 a bezeichneten Geschäfte
sind: Kauf-, Rückkauf-, Tausch= oder Lieferungsgeschäfte, welche
Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner
Aktien, Staats= oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere
oder Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht,
oder Zahl gehandelt zu werden pPflegen, zum Gegenstande
haben. —
8 2. Werkverdingungs-Verträge, inhalts deren der Uebernehmer
auch das Material für das übernommene Werk ganz
oder theilweise anzuschaffen hat, sind, falls letzteres in der
Herstellung beweglicher Sachen besteht, wie Lieferungsverträge
unter Zugrundelegung des für das Werk bedungenen Gesammtpreises
zu versteuern.
Handelt es sich bei dem verdungenen Werk um eine nicht
bewegliche Sache, so ist der Werkverdingungsvertrag so zu versteuern,
als wenn ein Lieferungsvertrag über die zu dem Werk
erforderlichen, von dem Unternehmer anzuschaffenden beweglichen
Gegenstände in demjenigen Zustande, in welchem sie mit
dem Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht
werden sollen, und außerdem ein Arbeitsvertrag abgeschlossen
wäre. In dem Vertrage muß daher angegeben werden, wieviel
von dem bedungenen Preise einerseits als Preis der erwähnten
beweglichen Gegenstände in dem bezeichneten Zustande
und andererseits als Vergütung für die alsdann noch mit denselben
auszuführende Arbeit anzusehen ist. Fehlt es an einer
solchen Angabe, so ist der Lieferungsstempel nach dem bedungenen
Gesammtpreise zu verwenden.
§ 3. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 6. Juni 1884. Wilhelm.