Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Kaufverträge.  199

(Reichsges.-Bl.  S.  185)  von  der  Reichsstempelabgabe  ausgeschlossen
  sind,  unterliegen  einem  Landesstempel  von  1,50  M.

Diese  Bestimmungen  lauten:

89.  Ausgeschlossen  von  der  Reichsstempelabgabe  bleiben:

a.  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundungen  der  unter  Nummer  4a  des  Tarifs
bezeichneten  Geschäfte,  sowie  die  von  solchen  Urkunden  ertheilten  Ausfertigungen,
  beglaubigten  Abschriften  und  Auszüge;

b.  Schriftstücke,  welche  von  den  Staatsverwaltungen  der  Bundesstaaten  über
die  unter  Nummer  4a  des  Tarifs  bezeichneten  Geschäfte  aufsgenommen
oder  ausgestellt  werden.  (—  Die  unter  dieser  Tarifn.  4  a  bezeichneten  Geschäfte
  sind:  Kauf-,  Rückkauf-,  Tausch=  oder  Lieferungsgeschäfte,  welche
Wechsel,  ausländische  Banknoten  oder  ausländisches  Papiergeld,  ferner
Aktien,  Staats=  oder  andere  für  den  Handelsverkehr  bestimmte  Werthpapiere
oder  Mengen  von  solchen  Sachen  oder  Waaren  jeder  Art,  die  nach  Gewicht,
  oder  Zahl  gehandelt  zu  werden  pPflegen,  zum  Gegenstande
haben.  —

8  2.  Werkverdingungs-Verträge,  inhalts  deren  der  Uebernehmer
  auch  das  Material  für  das  übernommene  Werk  ganz
oder  theilweise  anzuschaffen  hat,  sind,  falls  letzteres  in  der
Herstellung  beweglicher  Sachen  besteht,  wie  Lieferungsverträge
unter  Zugrundelegung  des  für  das  Werk  bedungenen  Gesammtpreises
  zu  versteuern.

Handelt  es  sich  bei  dem  verdungenen  Werk  um  eine  nicht
bewegliche  Sache,  so  ist  der  Werkverdingungsvertrag  so  zu  versteuern,
  als  wenn  ein  Lieferungsvertrag  über  die  zu  dem  Werk
erforderlichen,  von  dem  Unternehmer  anzuschaffenden  beweglichen
  Gegenstände  in  demjenigen  Zustande,  in  welchem  sie  mit
dem  Grund  und  Boden  in  dauernde  Verbindung  gebracht
werden  sollen,  und  außerdem  ein  Arbeitsvertrag  abgeschlossen
wäre.  In  dem  Vertrage  muß  daher  angegeben  werden,  wieviel
  von  dem  bedungenen  Preise  einerseits  als  Preis  der  erwähnten
  beweglichen  Gegenstände  in  dem  bezeichneten  Zustande
und  andererseits  als  Vergütung  für  die  alsdann  noch  mit  denselben
  auszuführende  Arbeit  anzusehen  ist.  Fehlt  es  an  einer
solchen  Angabe,  so  ist  der  Lieferungsstempel  nach  dem  bedungenen
  Gesammtpreise  zu  verwenden.

§  3.  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  rc.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Juni  1884.  Wilhelm.