Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bedingung

2070

2074

2075

2076

unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins
  gemacht  und  tritt  die  B.
oder  der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall
  ein,  so  sind  im  Zweifel  diejenigen
  als  bedacht  anzusehen,  welche
die  gesetzlichen  Erben  sein  würden,
wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  des
Eintritts  der  B.  oder  des  Termins
gestorben  wäre.  2067,  2091.

Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge

eines  Dritten  ohne  nähere  Bestimmung

bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  diejenigen  Abkömmlinge  nicht  bedacht
  sind,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls
  oder,  wenn  die  Zuwendung
unter  einer  aufschiebenden  B.  oder
unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins
  gemacht  und  die  B.  oder
der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall
eintritt,  zur  Zeit  des  Eintritts  der
B.  oder  des  Termins  noch  nicht  erzeugt
  sind.

Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige
Zuwendung  unter  einer  aufschiebenden
B.  gemacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Zuwendung  nur
gelten  soll,  wenn  der  Bedachte  den
Eintritt  der  B.  erlebt.  2108.

Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige
Zuwendung  unter  der  B.  gemacht,
daß  der  Bedachte  während  eines  Zeitraums
  von  unbestimmter  Dauer  etwas
unterläßt  oder  fortgesetzt  thut,  so  ist,
wenn  das  Unterlassen  oder  das  Thun
lediglich  in  der  Willkür  des  Bedachten
liegt,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
die  Zuwendung  von  der  auflösenden
B.  abhängig  sein  soll,  daß  der  Bedachte
  die  Handlung  vornimmt  oder
das  Thun  unterläßt.

Bezweckt  die  B.,  unter  der  eine  letztwillige
  Zuwendung  gemacht  ist,  den
Vorteil  eines  Dritten,  so  gilt  sie  im
Zweifel  als  eingetreten,  wenn  der
Dritte  die  zum  Eintritte  der  B.  erforderliche
  Mitwirkung  verweigert.

254

 

——  N.  —

 

 

 

8
2108

2162

2171,
2177

2179

2180

2202

2217

Bedingung

Ist  der  Nacherbe  unter  einer  aufschiebenden
  B.  eingesetzt,  so  bewendet
es  bei  der  Vorschrift  des  §  2074.
Ein  Vermächtnis,  das  unter  einer
aufschiebenden  B.  oder  unter  Bestimmung
  eines  Anfangstermins  angeordnet
  ist,  wird  mit  dem  Ablaufe
von  dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall
unwirksam,  wenn  nicht  vorher  die
B.  oder  der  Termin  eingetrete  n
2163.

2192  s.  Vertrag  308.

Ist  das  Vermächtnis  unter  einer  aufschiebenden
  B.  oder  unter  Bestimmung
eines  Anfangstermins  angeordnet,  und
tritt  die  B.  oder  der  Termin  erst
nach  dem  Erbfalle  ein,  so  erfolgt  der
Anfall  des  Vermächtnisses  mit  dem
Eintritte  der  B.  oder  des  Termins.
2179.

Für  die  Zeit  zwischen  dem  Erbfall
und  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses
finden  in  den  Fällen  der  §8  2177,
2178  die  Vorschriften  Anwendung,
die  für  den  Fall  gelten,  daß  eine
Leistung  unter  einer  aufschiebenden
B.  geschuldet  wird.

Die  Erklärung  der  Annahme  oder
Ausschlagung  eines  Vermächtnisses
ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer
B.  oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben
  wird.

Die  Erklärung  der  Annahme  oder
Ablehnung  des  Amtes  eines  Testamentsvollstreckers
  ist  unwirksam,  wenn  sie
unter  einer  B.  oder  einer  Zeitbestimmung
  abgegeben  wird.  2228.

Wegen  Nachlaßverbindlichkeiten,  die
nicht  auf  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beruhen,  sowie  wegen
bedingter  und  betagter  Vermächtnisse
oder  Auflagen  kann  der  Testamentsvollstrecker
  dem  Erben  die  Überlassung
der  Nachlaßgegenstände  nicht  verweigern.