Bedingung
2070
2074
2075
2076
unter Bestimmung eines Anfangstermins
gemacht und tritt die B.
oder der Termin erst nach dem Erbfall
ein, so sind im Zweifel diejenigen
als bedacht anzusehen, welche
die gesetzlichen Erben sein würden,
wenn der Erblasser zur Zeit des
Eintritts der B. oder des Termins
gestorben wäre. 2067, 2091.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge
eines Dritten ohne nähere Bestimmung
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht
sind, welche zur Zeit des Erbfalls
oder, wenn die Zuwendung
unter einer aufschiebenden B. oder
unter Bestimmung eines Anfangstermins
gemacht und die B. oder
der Termin erst nach dem Erbfall
eintritt, zur Zeit des Eintritts der
B. oder des Termins noch nicht erzeugt
sind.
Hat der Erblasser eine letztwillige
Zuwendung unter einer aufschiebenden
B. gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß die Zuwendung nur
gelten soll, wenn der Bedachte den
Eintritt der B. erlebt. 2108.
Hat der Erblasser eine letztwillige
Zuwendung unter der B. gemacht,
daß der Bedachte während eines Zeitraums
von unbestimmter Dauer etwas
unterläßt oder fortgesetzt thut, so ist,
wenn das Unterlassen oder das Thun
lediglich in der Willkür des Bedachten
liegt, im Zweifel anzunehmen, daß
die Zuwendung von der auflösenden
B. abhängig sein soll, daß der Bedachte
die Handlung vornimmt oder
das Thun unterläßt.
Bezweckt die B., unter der eine letztwillige
Zuwendung gemacht ist, den
Vorteil eines Dritten, so gilt sie im
Zweifel als eingetreten, wenn der
Dritte die zum Eintritte der B. erforderliche
Mitwirkung verweigert.
254
—— N. —
8
2108
2162
2171,
2177
2179
2180
2202
2217
Bedingung
Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden
B. eingesetzt, so bewendet
es bei der Vorschrift des § 2074.
Ein Vermächtnis, das unter einer
aufschiebenden B. oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins angeordnet
ist, wird mit dem Ablaufe
von dreißig Jahren nach dem Erbfall
unwirksam, wenn nicht vorher die
B. oder der Termin eingetrete n
2163.
2192 s. Vertrag 308.
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden
B. oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins angeordnet, und
tritt die B. oder der Termin erst
nach dem Erbfalle ein, so erfolgt der
Anfall des Vermächtnisses mit dem
Eintritte der B. oder des Termins.
2179.
Für die Zeit zwischen dem Erbfall
und dem Anfalle des Vermächtnisses
finden in den Fällen der §8 2177,
2178 die Vorschriften Anwendung,
die für den Fall gelten, daß eine
Leistung unter einer aufschiebenden
B. geschuldet wird.
Die Erklärung der Annahme oder
Ausschlagung eines Vermächtnisses
ist unwirksam, wenn sie unter einer
B. oder einer Zeitbestimmung abgegeben
wird.
Die Erklärung der Annahme oder
Ablehnung des Amtes eines Testamentsvollstreckers
ist unwirksam, wenn sie
unter einer B. oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird. 2228.
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die
nicht auf einem Vermächtnis oder
einer Auflage beruhen, sowie wegen
bedingter und betagter Vermächtnisse
oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker
dem Erben die Überlassung
der Nachlaßgegenstände nicht verweigern.