Koloradokäfer — Kompetenzgerichtshof.
melnden selbst oder seiner Angehörigen hinausgehenden
Zweck, im Unterschied von Bettel, f. d.
— 2. Erlaubnis. Die Veranstaltung einer K.
bedarf nach Art. 18 Polst G. obrigkeitlicher Erlaubnis,
zu deren Erteilung je nach dem räumlichen
Umfang der Veranstaltung das Min J., die
Kreisreg., § 3 Buchst. B Nr. 6, KV. 15. 11. 89,
Rabl. 321, der BezRat, § 68 Nr. 8 M. 30. 10.
07, Rgbl. 643, oder der Ortsvorsteher, vol. Art. 63
Abs. 2 Satz 2 und Art. 163 Abs. 1 GdO., zuständig
ist. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich bei einem
mit Namensunterschrift versehenen Aufruf in öff.
Blättern an die Mildtätigkeit oder bei einer derartigen
Aufforderung an die Mitgl. des Familienoder
Freundeskreises oder in einer für einen vorübergehenden
oder dauernden Zweck vereinigten
erlaubten Gesellschaft, welcher der Sammelnde angehört,
Art. 18 Abs. 3 PolstG. — 3. Strafbestimmungen.
Die unerlaubte Veranstaltung
einer K. oder die Ueberschreitung der erteilten
Erl. unterliegt einer Geldstr. bis zu 45 AM, falls
aber die Sammlung ganz oder teilweise zum
eigenen Vorteil unternommen ist, der Haftstr.,
außerdem der Nebenstr. der Einziehung des Ersammelten,
Art. 18 Abs. 1, 2 u. 4 Polst G. i. Vbdg.
mit § 361 Nr. 4 St GB. — Das Kirchenopfer
fällt nicht unter Art. 10 Polst G., wohl aber Hauskollekten
bei den Kirchengemeindegenossen,
Art. 64 cv. KGde Ges. und Art. 33 kath. Pfarr-Gde
Ges., Rgbl. 1887 255 u. 294. Ziegele.
Koloradokäfer, Bekämpfung, s. Schädlinge.
Kolportage ist die gewerbsmäßige Verbreitung
von Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerken
im Umherziehen. Der sog. fliegende Buchhändler
oder Kolporteur muß mit einem Wandergewerbeschein
versehen sein, s. Gewerbebetrieb
im Umherziehen. Außerdem bedarf
er eines von dem Oll seeines Wohnorts zu genehmigenden
Verz. der von ihm geführten Druckschriften,
anderen Schriften oder Bildwerke
(Druckschriftenverzeichnis), dessen Genehmigung
versagt werden muß, aber auch nur
dann versagt werden darf, wenn es Druckschr. usw.
enthält, deren Vertrieb im Umherziehen nach
§* 56 Abs. 8 GewO. verboten ist, s. u. Der Kolp.
darf nur die in dem gen. Verz. enthaltenen
Druckschr. usw. mit sich führen; er ist verpflichtet,
das Verz. während der Ausübung seines Gewerbebetriebs
bei sich zu führen, auf Erfordern den zust.
(Polizei= und Steuer-) Beh. und Beamten vorzuzeigen
und, sofern er hiezu nicht imstand ist,
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung
des Verzeichnisses einzustellen, § 56
Abs. 4 GewO. Zum Aufsuchen von Bestellungen
auf Druckschr. ist ein solches DrVerz. nicht erforderlich.
Zuwiderhandlungen sind nach § 149
Abs. 1 Z. 2 GewO. zu ahnden (Geldstr. bis zu
30 4&, im Unvermögensfall Haft bis zu 8 T.). —
Für den am bul. Vertrieb von Druckschr., anderen
Schriften und Bildwerken gilt § 438 GewO.
Hienach bedarf derj., welcher gewerbsmäßig
Druckschr., andere Schr. oder Bildwerke auf i-Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öff.
Orten vertreiben will, der Erlaubnis des Orts-469
vorstehers, selbst wenn dieser Vertrieb Ausfluß
eines steh. Gew. ist. Er hat den über diese Erlaubnis
auszustellenden, auf seinen Namen
lautenden Legitimationschein (Formular hiezu s.
Rabl. 83 289) bei sich zu führen. (Strest. s. in
§ 149 Abs. 1 Z. 1 und § 148 Abs. 1 Z. 5 GewO.).
Verboten ist die Kolportage, der ambulante
Gewerbebetrieb mit Druckschr., wie auch das Aufsuchen
von Bestellungen auf solche, soweit diese
Schriften a) in sittlicher oder religiöser Beziehung
Aergernis zu geben geeignet sind, b) mittels Zusicherung
von Prämien oder Gewinnen vertrieben
werden oder c) falls sie in Lieferungen erscheinen,
wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder einzelnen
Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle
bestimmt verzeichnet ist, § 56 Abs. 8, § 42a. § 148
Abs. 1 Z. 7a u. Z. 5 GewO. — Zur nicht gewerbsmäßig.
öff. Verbreitung von Druckschr.
auf öff. Wegen usw. bedarf es einer pol. Erlaubnis
nicht, sie kann aber durch den Ortsvorsteher denjenigen
Personen verboten werden, welchen die
Genehmigung gewerbsmäßigen Vertriebs versagt
werden darf, § 5 Preß G. 7. 5. 74, RGl. 65, i. d.
Fass. d. 5 43 Abs. 6 GewO. Die gewerbsmäßige,
wie die nicht gewerbsmäßige Verteilung von
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken
bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften in
der Zeit von der amtl. Bek. des Wahltags bis zur
Beendigung des Wahlakts unterliegt keiner Beschränkung,
§ 43 Abs. 3 u. 4 GewO.
Brenner.
Kommanditgesellschaften, ausländische, s. Gesellschaften.
Kommission zur Prüfung der Feldmesser
und Revisoren für Vermessrbeiten s. Vermessungswesen
B. I., K. f. die Adelsmatrikel
s. Adelsmatrikel; K. f. die Erziehungshäuser s. Erziehungshäuser;
K. f. Landesgeschichte s. Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens B. 6. bi
K. zur Beratung der Min. in Angelegenheiten der
bildenden Künste s. Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens B. 5. d.
Kommissionen des Landtags s. Landtag V.I. 4.
Kompetensgerichtshof, Kompetenzkonflikte. —
I. Algemeines. Kompflonfl., d. h. Zuständigkeitstreitigkeiten
können zwischen 2 oder mehreren
Beh. in der Weise entstehen, daß beide entweder
ihre Zuständigkeit bejahen oder verneinen, sog.
positiver und negativer KKonfl. Nach § 17 GVG.
können die Bst. zur Entscheidung jolcher K. bes.
Beh., Komp Gerichtshöfe, einsetzen; dies ist in W.
durch G. 25. 8. 79, Rgbl. 272, geschehen. Der w.
KGH. der dienstlich dem Staatsm. untersteht,
Art. 1, besteht aus dem Vors. und 6 Mitgl., Art 2,
3 Mitgl. und wenn der Vorsitzende nicht zugleich
ein Mitgl. des OL G. ist, 4 Mitgl., werden aus den
Mitgl. des OLG., die übrigen Mitgl. aus den
nicht zugleich dem OLG. angehörigen Mitgl. des
VerwEH. oder jetzigen oder früheren höheren
Verwalt Beamten berufen, Art. 2. — II. Zuständigkeit.
Der K#. entscheidet einmal Komp.=Konfl.
zwischen den bürgerl. Ger. einerseits und
den Verwalt G. und VerwaltBeh. andererseits, sodann
die Konfl. zwischen den VerwaltBeh. und