Metadata : Nachrichtendienst, Presse und Volksstimmung im Weltkrieg.

Koloradokäfer  —  Kompetenzgerichtshof.

melnden  selbst  oder  seiner  Angehörigen  hinausgehenden
  Zweck,  im  Unterschied  von  Bettel,  f.  d.
—  2.  Erlaubnis.  Die  Veranstaltung  einer  K.
bedarf  nach  Art.  18  Polst  G.  obrigkeitlicher  Erlaubnis,
  zu  deren  Erteilung  je  nach  dem  räumlichen
  Umfang  der  Veranstaltung  das  Min  J.,  die
Kreisreg.,  §  3  Buchst.  B  Nr.  6,  KV.  15.  11.  89,
Rabl.  321,  der  BezRat,  §  68  Nr.  8  M.  30.  10.
07,  Rgbl.  643,  oder  der  Ortsvorsteher,  vol.  Art.  63
Abs.  2  Satz  2  und  Art.  163  Abs.  1  GdO.,  zuständig
ist.  Die  Erlaubnis  ist  nicht  erforderlich  bei  einem
mit  Namensunterschrift  versehenen  Aufruf  in  öff.
Blättern  an  die  Mildtätigkeit  oder  bei  einer  derartigen
  Aufforderung  an  die  Mitgl.  des  Familienoder
  Freundeskreises  oder  in  einer  für  einen  vorübergehenden
  oder  dauernden  Zweck  vereinigten
erlaubten  Gesellschaft,  welcher  der  Sammelnde  angehört,
  Art.  18  Abs.  3  PolstG.  —  3.  Strafbestimmungen.
  Die  unerlaubte  Veranstaltung
einer  K.  oder  die  Ueberschreitung  der  erteilten
Erl.  unterliegt  einer  Geldstr.  bis  zu  45  AM,  falls
aber  die  Sammlung  ganz  oder  teilweise  zum
eigenen  Vorteil  unternommen  ist,  der  Haftstr.,
außerdem  der  Nebenstr.  der  Einziehung  des  Ersammelten,
  Art.  18  Abs.  1,  2  u.  4  Polst  G.  i.  Vbdg.
mit  §  361  Nr.  4  St  GB.  —  Das  Kirchenopfer
fällt  nicht  unter  Art.  10  Polst  G.,  wohl  aber  Hauskollekten
  bei  den  Kirchengemeindegenossen,
Art.  64  cv.  KGde  Ges.  und  Art.  33  kath.  Pfarr-Gde
  Ges.,  Rgbl.  1887  255  u.  294.  Ziegele.

Koloradokäfer,  Bekämpfung,  s.  Schädlinge.

Kolportage  ist  die  gewerbsmäßige  Verbreitung
von  Druckschriften,  anderen  Schriften  oder  Bildwerken
  im  Umherziehen.  Der  sog.  fliegende  Buchhändler
  oder  Kolporteur  muß  mit  einem  Wandergewerbeschein
  versehen  sein,  s.  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen.  Außerdem  bedarf
er  eines  von  dem  Oll  seeines  Wohnorts  zu  genehmigenden
  Verz.  der  von  ihm  geführten  Druckschriften,
  anderen  Schriften  oder  Bildwerke
(Druckschriftenverzeichnis),  dessen  Genehmigung
  versagt  werden  muß,  aber  auch  nur
dann  versagt  werden  darf,  wenn  es  Druckschr.  usw.
enthält,  deren  Vertrieb  im  Umherziehen  nach
§*  56  Abs.  8  GewO.  verboten  ist,  s.  u.  Der  Kolp.
darf  nur  die  in  dem  gen.  Verz.  enthaltenen
Druckschr.  usw.  mit  sich  führen;  er  ist  verpflichtet,
das  Verz.  während  der  Ausübung  seines  Gewerbebetriebs
  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  den  zust.
(Polizei=  und  Steuer-)  Beh.  und  Beamten  vorzuzeigen
  und,  sofern  er  hiezu  nicht  imstand  ist,
auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung
  des  Verzeichnisses  einzustellen,  §  56
Abs.  4  GewO.  Zum  Aufsuchen  von  Bestellungen
auf  Druckschr.  ist  ein  solches  DrVerz.  nicht  erforderlich.
  Zuwiderhandlungen  sind  nach  §  149
Abs.  1  Z.  2  GewO.  zu  ahnden  (Geldstr.  bis  zu
30  4&,  im  Unvermögensfall  Haft  bis  zu  8  T.).  —
Für  den  am  bul.  Vertrieb  von  Druckschr.,  anderen
  Schriften  und  Bildwerken  gilt  §  438  GewO.
Hienach  bedarf  derj.,  welcher  gewerbsmäßig
Druckschr.,  andere  Schr.  oder  Bildwerke  auf  i-Wegen,
  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öff.
Orten  vertreiben  will,  der  Erlaubnis  des  Orts-469



vorstehers,  selbst  wenn  dieser  Vertrieb  Ausfluß
eines  steh.  Gew.  ist.  Er  hat  den  über  diese  Erlaubnis
  auszustellenden,  auf  seinen  Namen
lautenden  Legitimationschein  (Formular  hiezu  s.
Rabl.  83  289)  bei  sich  zu  führen.  (Strest.  s.  in
§  149  Abs.  1  Z.  1  und  §  148  Abs.  1  Z.  5  GewO.).
Verboten  ist  die  Kolportage,  der  ambulante
Gewerbebetrieb  mit  Druckschr.,  wie  auch  das  Aufsuchen
  von  Bestellungen  auf  solche,  soweit  diese
Schriften  a)  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung
Aergernis  zu  geben  geeignet  sind,  b)  mittels  Zusicherung
  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben
werden  oder  c)  falls  sie  in  Lieferungen  erscheinen,
wenn  nicht  der  Gesamtpreis  auf  jeder  einzelnen
Lieferung  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle
bestimmt  verzeichnet  ist,  §  56  Abs.  8,  §  42a.  §  148
Abs.  1  Z.  7a  u.  Z.  5  GewO.  —  Zur  nicht  gewerbsmäßig.
  öff.  Verbreitung  von  Druckschr.
auf  öff.  Wegen  usw.  bedarf  es  einer  pol.  Erlaubnis
nicht,  sie  kann  aber  durch  den  Ortsvorsteher  denjenigen
  Personen  verboten  werden,  welchen  die
Genehmigung  gewerbsmäßigen  Vertriebs  versagt
werden  darf,  §  5  Preß  G.  7.  5.  74,  RGl.  65,  i.  d.
Fass.  d.  5  43  Abs.  6  GewO.  Die  gewerbsmäßige,
wie  die  nicht  gewerbsmäßige  Verteilung  von
Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken
bei  der  Wahl  zu  gesetzgebenden  Körperschaften  in
der  Zeit  von  der  amtl.  Bek.  des  Wahltags  bis  zur
Beendigung  des  Wahlakts  unterliegt  keiner  Beschränkung,
  §  43  Abs.  3  u.  4  GewO.
Brenner.

Kommanditgesellschaften,  ausländische,  s.  Gesellschaften.


Kommission  zur  Prüfung  der  Feldmesser
und  Revisoren  für  Vermessrbeiten  s.  Vermessungswesen
  B.  I.,  K.  f.  die  Adelsmatrikel
s.  Adelsmatrikel;  K.  f.  die  Erziehungshäuser  s.  Erziehungshäuser;
  K.  f.  Landesgeschichte  s.  Ministerium
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  B.  6.  bi
K.  zur  Beratung  der  Min.  in  Angelegenheiten  der
bildenden  Künste  s.  Ministerium  des  Kirchen=  und
Schulwesens  B.  5.  d.

Kommissionen  des  Landtags  s.  Landtag  V.I.  4.

Kompetensgerichtshof,  Kompetenzkonflikte.  —
I.  Algemeines.  Kompflonfl.,  d.  h.  Zuständigkeitstreitigkeiten
  können  zwischen  2  oder  mehreren
Beh.  in  der  Weise  entstehen,  daß  beide  entweder
ihre  Zuständigkeit  bejahen  oder  verneinen,  sog.
positiver  und  negativer  KKonfl.  Nach  §  17  GVG.
können  die  Bst.  zur  Entscheidung  jolcher  K.  bes.
Beh.,  Komp  Gerichtshöfe,  einsetzen;  dies  ist  in  W.
durch  G.  25.  8.  79,  Rgbl.  272,  geschehen.  Der  w.
KGH.  der  dienstlich  dem  Staatsm.  untersteht,
Art.  1,  besteht  aus  dem  Vors.  und  6  Mitgl.,  Art  2,
3  Mitgl.  und  wenn  der  Vorsitzende  nicht  zugleich
ein  Mitgl.  des  OL  G.  ist,  4  Mitgl.,  werden  aus  den
Mitgl.  des  OLG.,  die  übrigen  Mitgl.  aus  den
nicht  zugleich  dem  OLG.  angehörigen  Mitgl.  des
VerwEH.  oder  jetzigen  oder  früheren  höheren
Verwalt  Beamten  berufen,  Art.  2.  —  II.  Zuständigkeit.
  Der  K#.  entscheidet  einmal  Komp.=Konfl.
  zwischen  den  bürgerl.  Ger.  einerseits  und
den  Verwalt  G.  und  VerwaltBeh.  andererseits,  sodann
  die  Konfl.  zwischen  den  VerwaltBeh.  und