38 Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 8 12.
Auch muß dies bei Verhandlungen, welche im
Lande selbst vorgenommen werden, längstens binnen
vierzehn Tagen, vom Tage der Ausfertigung (Auf.
nahme) an, geschehen und der Tag der Kassation
deshalb von der Behörde oder dem Stempelvertheiler,
wo das Stempelpapier gelöset worden, mit
Buchstaben ausgeschrieben, bescheinigt werden 2c.
(S. Anm. 10 a.)
Nur bei Vollmachten und solchen Verhandlungen,
wozu Gerichts= oder andere öffentliche Behörden
und Beamte den Stempel beizubringen von Amtswegen
verpflichtet sind, oder in solchen Fällen, wo
der Tarif die Nachbringung des Stempels bei veränderter
Bestimmung einer Verhandlung ausdrücklich
gestattet, bedarf es keiner Bescheinigung des
Zeitpunkts, worin dies geschehen. (S. Anm. 11.)
Anm. 10 a. Es ist kein Zweifel, daß bei der — sei es zeitweise
oder überhaupt — unterbleibenden Ausfertigung eines Kaufvertrages
der tarifmäßige Stempel binnen 14 Tagen zur Urschrift des
Vertrages resp. derjenigen Verhandlung, durch welche der Vertra
perfekt wird, verwendet werden muß. F.-M.-R. v. 31. Mai 1878
Min.-Bl. für die innere Verwaltung Nr. 10/1878. "
Durch die Vorlegung einer Urkunde bei einer mit dem Verkaufe
von Stempelmaterialien betrauten Stelle wird der Steuerschuldner
von der persönlichen Verhaftung für die Verwendung des
erforderlichen richtigen Stempelbetrages nicht befreit. Erkenntn.
des Reichsgerichts (II.) vom 20. Januar 1880.
Anm. 11.
1. Zur Begründung der Stempelpflichtigkeit einer nicht mehr vorhandenen
Urkunde genügt es, wenn anvderweitig die Nichtverwendung
des Stempels und der Inhalt der Urkunde so
weit erwiesen werden können, als zur Beurtheilung der Stempelpflichtigkeit
und des Maßes derselben erforderlich ist.
2. Sind Mobiliar-Gegenstände mit Grundstücken zusammen für
einen Gesammtpreis verkauft worden, so richtet sich der Stempel
nach dem für den Verkauf von Grunygstücken geltenden Tarifsatze.
Liegt der schriftliche Kaufakt nicht vor, so ist es Sache