Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

38  Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  8  12.

Auch  muß  dies  bei  Verhandlungen,  welche  im
Lande  selbst  vorgenommen  werden,  längstens  binnen
vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der  Ausfertigung  (Auf.
nahme)  an,  geschehen  und  der  Tag  der  Kassation
deshalb  von  der  Behörde  oder  dem  Stempelvertheiler,
  wo  das  Stempelpapier  gelöset  worden,  mit
Buchstaben  ausgeschrieben,  bescheinigt  werden  2c.
(S.  Anm.  10  a.)

Nur  bei  Vollmachten  und  solchen  Verhandlungen,
wozu  Gerichts=  oder  andere  öffentliche  Behörden
und  Beamte  den  Stempel  beizubringen  von  Amtswegen
  verpflichtet  sind,  oder  in  solchen  Fällen,  wo
der  Tarif  die  Nachbringung  des  Stempels  bei  veränderter
  Bestimmung  einer  Verhandlung  ausdrücklich
  gestattet,  bedarf  es  keiner  Bescheinigung  des
Zeitpunkts,  worin  dies  geschehen.  (S.  Anm.  11.)

Anm.  10  a.  Es  ist  kein  Zweifel,  daß  bei  der  —  sei  es  zeitweise
oder  überhaupt  —  unterbleibenden  Ausfertigung  eines  Kaufvertrages
  der  tarifmäßige  Stempel  binnen  14  Tagen  zur  Urschrift  des
Vertrages  resp.  derjenigen  Verhandlung,  durch  welche  der  Vertra
perfekt  wird,  verwendet  werden  muß.  F.-M.-R.  v.  31.  Mai  1878
Min.-Bl.  für  die  innere  Verwaltung  Nr.  10/1878.  "

Durch  die  Vorlegung  einer  Urkunde  bei  einer  mit  dem  Verkaufe
  von  Stempelmaterialien  betrauten  Stelle  wird  der  Steuerschuldner
  von  der  persönlichen  Verhaftung  für  die  Verwendung  des
erforderlichen  richtigen  Stempelbetrages  nicht  befreit.  Erkenntn.

des  Reichsgerichts  (II.)  vom  20.  Januar  1880.

Anm.  11.

1.  Zur  Begründung  der  Stempelpflichtigkeit  einer  nicht  mehr  vorhandenen
  Urkunde  genügt  es,  wenn  anvderweitig  die  Nichtverwendung
  des  Stempels  und  der  Inhalt  der  Urkunde  so
weit  erwiesen  werden  können,  als  zur  Beurtheilung  der  Stempelpflichtigkeit
  und  des  Maßes  derselben  erforderlich  ist.

2.  Sind  Mobiliar-Gegenstände  mit  Grundstücken  zusammen  für
einen  Gesammtpreis  verkauft  worden,  so  richtet  sich  der  Stempel
nach  dem  für  den  Verkauf  von  Grunygstücken  geltenden  Tarifsatze.
  Liegt  der  schriftliche  Kaufakt  nicht  vor,  so  ist  es  Sache