Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 722. 49
Urkunde erst nach dem Tode des eigentlichen Kontravenienten
gekommen, so kann die Stempelstrafe von
ihm nicht eingezogen werden.
Dereigentliche Kontravenient ist bei einseitigen
Verträgen, Verpflichtungen und Erklärungen der
Aussteller. Bei mehrseitigen Verträgen sind es alle
Theilnehmer, und jeder derselben besonders ist in
die ganze Stempelstrafe verfallen (s. Anm. 19).
Ist der gesetzliche Stempel zu einer Verhandlung
nicht gebraucht, welche vor Gericht oder vor
einem Notar aufgenommen worden, so trifft die
ordentliche Stempelstrafe denjenigen Richter oder
Notar, welcher die Verhandlung unter seiner Unterschrift
ausgefertigt hat.
Das mit dem Stempel vom Werthe eines Kaufs,
einer Pacht oder einer Miethe versehene Exemplar
des Vertrages muß in den Händen des Käufers,
Pächters oder Miethers sein, um von diesem auf
Erfordern bei Käufen von Grundstücken und Grundgerechtigkeiten
innerhalb der ersten drei Jahre, bei
Käufen von anderen Gegenständen innerhalb des
ersten Jahres, nach vollzogener Uebergabe, bei
Pachten und Miethen aber während ihrer Dauer
darüber Auskunft erhalten zu können, ob der tarifmäßige
Stempel gebraucht worden.
Anm. 14. Mehrere selbständige Mitkontrahenten, welche zusammen
dem anderen kontrahirenden Theile gegenüber nur Einen Kontrahenten
bilden, haften nur gemeinschaftlich und solidarisch für den
einfachen Betrag der Stempelstrafe. Dies gilt namentlich von in
Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. Erk. d. Ober-Trib. vom
23. November 1860, O. R. Bd. 1 S. 154; G. A. Bd. 9 S. 61;
auch Erk. d. Ober-Trib. vom 23. Juni 1848. Derselbe Grundsatz
greift Platz, wenn bei einseitigen Verträgen, Verpflichtungen und
Erklärungen mehrere gemeinschaftliche Aussteller vorhanden sind,
welche gewissermaßen nur eine Person bilden. Ob.-Trib.-Erk. v.
11. März 1857, G. A. Bd. 5 S. 545.
Labus, Stempelgesetz, 5. Aufl. 4