Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  722.  49

Urkunde  erst  nach  dem  Tode  des  eigentlichen  Kontravenienten
  gekommen,  so  kann  die  Stempelstrafe  von
ihm  nicht  eingezogen  werden.

Dereigentliche  Kontravenient  ist  bei  einseitigen
Verträgen,  Verpflichtungen  und  Erklärungen  der
Aussteller.  Bei  mehrseitigen  Verträgen  sind  es  alle
Theilnehmer,  und  jeder  derselben  besonders  ist  in
die  ganze  Stempelstrafe  verfallen  (s.  Anm.  19).

Ist  der  gesetzliche  Stempel  zu  einer  Verhandlung
  nicht  gebraucht,  welche  vor  Gericht  oder  vor
einem  Notar  aufgenommen  worden,  so  trifft  die
ordentliche  Stempelstrafe  denjenigen  Richter  oder
Notar,  welcher  die  Verhandlung  unter  seiner  Unterschrift
  ausgefertigt  hat.

Das  mit  dem  Stempel  vom  Werthe  eines  Kaufs,
einer  Pacht  oder  einer  Miethe  versehene  Exemplar
des  Vertrages  muß  in  den  Händen  des  Käufers,
Pächters  oder  Miethers  sein,  um  von  diesem  auf
Erfordern  bei  Käufen  von  Grundstücken  und  Grundgerechtigkeiten
  innerhalb  der  ersten  drei  Jahre,  bei
Käufen  von  anderen  Gegenständen  innerhalb  des
ersten  Jahres,  nach  vollzogener  Uebergabe,  bei
Pachten  und  Miethen  aber  während  ihrer  Dauer
darüber  Auskunft  erhalten  zu  können,  ob  der  tarifmäßige
  Stempel  gebraucht  worden.

Anm.  14.  Mehrere  selbständige  Mitkontrahenten,  welche  zusammen
dem  anderen  kontrahirenden  Theile  gegenüber  nur  Einen  Kontrahenten
  bilden,  haften  nur  gemeinschaftlich  und  solidarisch  für  den
einfachen  Betrag  der  Stempelstrafe.  Dies  gilt  namentlich  von  in
Gütergemeinschaft  lebenden  Ehegatten.  Erk.  d.  Ober-Trib.  vom
23.  November  1860,  O.  R.  Bd.  1  S.  154;  G.  A.  Bd.  9  S.  61;
auch  Erk.  d.  Ober-Trib.  vom  23.  Juni  1848.  Derselbe  Grundsatz
greift  Platz,  wenn  bei  einseitigen  Verträgen,  Verpflichtungen  und
Erklärungen  mehrere  gemeinschaftliche  Aussteller  vorhanden  sind,
welche  gewissermaßen  nur  eine  Person  bilden.  Ob.-Trib.-Erk.  v.
11.  März  1857,  G.  A.  Bd.  5  S.  545.

Labus,  Stempelgesetz,  5.  Aufl.  4