62 Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 30.
1835, bekannt gemacht im Cirk.-Reskr. d. J.-M. v. 27. Novbr.
1835 (v. K. J. Bd. 46, S. 560) und im Cirk.-Reskr. des
F.-M. vom 25. Januar 1836, III, 30040.
Die Kab.-Ordre vom 19. Juni 1834 ist durch die Kab.=Ordre
vom 24. November 1835 auch auf den Fall ausgedehnt
worden, wo die Ueberreichung einer weder gerichtlich noch von
einem Notar aufgenommenen Punktation innerhalb vierzehn
Tagen nach ihrer Errichtung an einen Richter oder Notar mit
dem Antrage auf gerichtliche oder notarielle Vollziehung geschieht.
Der Umstand, daß die Kab.-Ordre vom 24. Nopbr.
1835 nicht durch die Gesetzsammlung publizirt worden, beeinträchtigt
nicht ihre Wirksamkeit, weil die Publikation landesherrlicher
Erlasse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
vom 3. April 1846 über Aufnahme landesherrlicher
Erlasse in die Gesetzsammlung auch durch die Regierungsamtsblätter
mit verbindlicher Kraft erfolgen durfte. Erk. des
Reichsger, vom 11. Juni 1880.
Die innerhalb 14 Tagen von der Herstellung einer privatschriftlichen
Punktation über die Veräußerung eines Grundstücks
an gerechnet, erfolgte Aufnahme und Bestempelung eines
notariellen Vertrages über dasselbe Veräußerungsgeschäft,
welches Gegenstand der Punktation gewesen ist, befreit von
der Verwendung des Urkundenstempels von 1 pCt. der Veräußerungssumme
zu der Punktation und von der Verwirkung
einer Stempelstrafe nur unter der in der Kab.-Ordre vom
24. November 1835 ausgesprochenen Voraussetzung, daß die
Punktation dem betreffenden Notar mit dem Antrage auf
notarielle Vollziehung überreicht ist. Wo die besonderen Voraussetzungen
der cit. Kabinets-Ordre fehlen, da fehlt es auch
an einem gesetzlichen Grunde, bezüglich des Stempels nicht
die einzelnen Vertragsurkunden für sich in Betracht zu ziehen.
Der abweichenden Auffassung des vormaligen Preuß. Ober-Tribunals
in der Entscheidung vom 7. Dezember 1876 —
Oppenhoff Rechtspr. Bd. 17 S. 810, vom 20. Oktober 1869,
ebendas. Bd. 10 S. 649 und vom 11. April 1878 ebendaf.
Bd. 19 S. 211 — ist nicht beizutreten. Erkenntn. d. Reichsger.
II. Civ.-Sen. v. 1. November 1889. Jur. Wochenschr. 1889
Nr. 54/55 S. 477.
Der Notar, welcher einen von ihm aufgenommenen Akt
vor der Nachbringung des erforderlichen Stempels ausfertigt,
unterliegt der Stempelstrafe, sollte auch zur Zeit die vierzehn-