Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

62  Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  30.

1835,  bekannt  gemacht  im  Cirk.-Reskr.  d.  J.-M.  v.  27.  Novbr.
1835  (v.  K.  J.  Bd.  46,  S.  560)  und  im  Cirk.-Reskr.  des
F.-M.  vom  25.  Januar  1836,  III,  30040.

Die  Kab.-Ordre  vom  19.  Juni  1834  ist  durch  die  Kab.=Ordre
  vom  24.  November  1835  auch  auf  den  Fall  ausgedehnt
worden,  wo  die  Ueberreichung  einer  weder  gerichtlich  noch  von
einem  Notar  aufgenommenen  Punktation  innerhalb  vierzehn
Tagen  nach  ihrer  Errichtung  an  einen  Richter  oder  Notar  mit
dem  Antrage  auf  gerichtliche  oder  notarielle  Vollziehung  geschieht.
  Der  Umstand,  daß  die  Kab.-Ordre  vom  24.  Nopbr.
1835  nicht  durch  die  Gesetzsammlung  publizirt  worden,  beeinträchtigt
  nicht  ihre  Wirksamkeit,  weil  die  Publikation  landesherrlicher
  Erlasse  aus  der  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  vom  3.  April  1846  über  Aufnahme  landesherrlicher
Erlasse  in  die  Gesetzsammlung  auch  durch  die  Regierungsamtsblätter
  mit  verbindlicher  Kraft  erfolgen  durfte.  Erk.  des
Reichsger,  vom  11.  Juni  1880.

Die  innerhalb  14  Tagen  von  der  Herstellung  einer  privatschriftlichen
  Punktation  über  die  Veräußerung  eines  Grundstücks
  an  gerechnet,  erfolgte  Aufnahme  und  Bestempelung  eines
notariellen  Vertrages  über  dasselbe  Veräußerungsgeschäft,
welches  Gegenstand  der  Punktation  gewesen  ist,  befreit  von
der  Verwendung  des  Urkundenstempels  von  1  pCt.  der  Veräußerungssumme
  zu  der  Punktation  und  von  der  Verwirkung
einer  Stempelstrafe  nur  unter  der  in  der  Kab.-Ordre  vom
24.  November  1835  ausgesprochenen  Voraussetzung,  daß  die
Punktation  dem  betreffenden  Notar  mit  dem  Antrage  auf
notarielle  Vollziehung  überreicht  ist.  Wo  die  besonderen  Voraussetzungen
  der  cit.  Kabinets-Ordre  fehlen,  da  fehlt  es  auch
an  einem  gesetzlichen  Grunde,  bezüglich  des  Stempels  nicht
die  einzelnen  Vertragsurkunden  für  sich  in  Betracht  zu  ziehen.
Der  abweichenden  Auffassung  des  vormaligen  Preuß.  Ober-Tribunals
  in  der  Entscheidung  vom  7.  Dezember  1876  —
Oppenhoff  Rechtspr.  Bd.  17  S.  810,  vom  20.  Oktober  1869,
ebendas.  Bd.  10  S.  649  und  vom  11.  April  1878  ebendaf.
Bd.  19  S.  211  —  ist  nicht  beizutreten.  Erkenntn.  d.  Reichsger.
II.  Civ.-Sen.  v.  1.  November  1889.  Jur.  Wochenschr.  1889
Nr.  54/55  S.  477.

Der  Notar,  welcher  einen  von  ihm  aufgenommenen  Akt
vor  der  Nachbringung  des  erforderlichen  Stempels  ausfertigt,
unterliegt  der  Stempelstrafe,  sollte  auch  zur  Zeit  die  vierzehn-