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sofern kein Unterschied. Aber während die Erbfolge-
ordnung der Kaiserwürde im neuen Deutschen Reiche:
gemäss Art. 11 der Verfassung einseitig durch preussi-
sches Verfassungsgesetz abgeändert werden könnte,
würde, da $68 der Verfassung von 1849, wonach die
Würde des Reichsoberhaupts einem der regierenden
deutschen Fürsten übertragen wird, sicherlich im
Sinne der Nationalversammlung dahin auszulegen ist,
dass die Würde des Reichsoberhaupts dauernd mit
der Krone Preussen verbunden bleiben sollte, m. E.
auf Grund der Vorschrift des $ 194 der Verfassung
der Paulskirche bei Durchführung des Frankfurter
Verfassungswerkes die preussische Thronfolgeordnung
abhängig geworden sein von der im Reiche. Denn
S 194 sagt: „Keine Bestimmung in der Verfassung
oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der
Reichsverfassung in Widerspruch stchen.*
Merkwürdigerweisc hat die Verfassung der Pauls-
kirche, die sonst alles bis in die kleinste Einzelheit
regelt, die wichtige Frage der Reichsregentschaft offen
gelassen. Auch in den Verhandlungen dcs Frank-
furter Parlaments ist die Frage nicht berührt worden.
Indessen dürfte, was in dieser Hinsicht für das geltende
Reichsstaatsrecht jetzt allgemein anerkannt wird, dass
nämlich die Normen der Preussischen Verfassung über
die Regentschaft für den entsprechenden Fall im
Reiche sinngemässe Anwendung zu finden haben, auch
wohl für den Reichsstaat der Verfassung von 1849
zutreffen. Der weitere Sinn der $$ 68, 69 der Ver-
fassung fordert m.E. diese Interpretation. Dabei gehe
ich davon aus, dass die Nationalversammlung wenigstens
bei der letzten Beschlussfassung über die $$ 68ff. der
Verfassung auch schon den König von Preussen als
den zukünftigen Kaiser im Sinne hatte; denn diese