Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

_. 5 — 
hierbei aber nach Massgabe des 8 167 der Verfassung 
mit Rüchsicht auf die wichtigeren staatsbürgerlichen 
Rechte der Reichsuntertanen. Doch kann er immer- 
hin die dort aufgeführten Grundrechte des deut- 
schen Volkes (betreffend Verhaftung, Haussuchung 
und Versammlungsrecht) unter Gegenzeichnung des 
gesamten Reichsministeriums bis auf 14 Tage selb- 
ständig suspendieren. Ähnliches gilt für das geltende 
Reichsstaatsrecht gemäss Art. 68 der Verfassung. Nur 
ist hier mit Recht die Garantie für die staatsbürger- 
lichen Rechte der Reichsangehörigen nicht so unprak- 
tisch weit ausgedehnt. Insbesondere lässt $ 7 des in 
Art. 68 der Verfassung angezogenen preussischen Ge- 
setzes vom 4. Juni 1851 dem Kaiser mehr Freiheit 
als die Vorschrift des $ 197, Ziff. 2, Satz 2 der Frank- 
furter Verfassung, wonach die Verfügung, durch welche 
die erwähnten Grundrechte suspendiert werden, wenn 
der Reichstag nicht versammelt ist, nicht länger als 
14 Tage dauern darf, ohne dass der Reichstag zu- 
sammenberufen wird und die getroffenen Massregeln 
zu seiner Genehmigung ihm vorgelegt werden. Eine 
Besonderheit gegenüber der Verfassung von 1849 gilt 
insofern, als gemäss der Bairischen Militärkonvention 
Art. 68 der geltenden Verfassung bis auf weiteres in 
Baiern keine Anwendung findet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.