Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Das Reichsgericht der Frankfurter Verfassung 
ist eirne sehr merkwürdige staatsrechtliche Institution. 
Nach 
sollte 
der Absicht der Gesetzgeber der Paulskirche 
es die „Spitze der Verfassung“ sein und dem- 
entsprechend ist denn auch seine Kompetenz bestimmt 
worden. Nach 8126 sollten nämlich zur Zuständigkeit 
des Reichsgerichts gehören: 
a) 
Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt 
wegen Verletzung der Reichsverfassung durch Er- 
lassung von Reichsgesetzen und durch Massregeln 
der Reichsregierung, sowie Klagen der Reichs- 
gewalt gegen einen Einzelstaat wegen Verletzung 
der Reichsverfassung. 
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem 
Volkshause -unter sich und zwischen jedem von 
ihnen und der Reichsregierung, welche die Aus- 
legung der Reichsverfassung betreffen, wenn die 
streitenden Teile sich vereinigen, die Entscheidung 
des Reichsgerichts einzuholen. 
c) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller 
Art zwischen den einzelnen deutschen Staaten. 
d) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähig- 
e) 
f) 
keit und Regentschaft in den Einzelstaaten. 
Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzel- 
staates und dessen Volksvertretung über die Gül- 
tigkeit oder Auslegung der Landesverfassung. 
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen 
die Regierung desselben, wegen Aufhebung oder 
verfassungswidriger Veränderung der Landes- 
verfassung. 
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates ge- 
gen die Regierung wegen Verletzung der Landes- 
verfassung können bei dem Reichsgericht nur 
angebracht werden, wenn die in der Landesver-
	        
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