Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

IV. Kapitel. 
$ 19. Das Ergebnis. 
1. Man kann nach allem das Staatssystem der Ver- 
fassung vom 28. März 1849 mit Fug und Recht 
„eine Republik mit einem konstitutionell-monar- 
chischen Mantel“ (Sten. Ber. S. 4988, 1. Spalte, 
Zeile 21) nennen und die Rechtsstellung des Kaisers 
im Rahmen dieser Verfassung somit prinzipiell als 
die eines erblichen, unverantwortlichen Staats- 
präsidenten bezeichnen°°). Eine gewisse Ähnlich- 
keit des Kaisertums der geltenden Reichsverfassung 
mit dem der Verfassung der Paulskirche ist aller- 
dings unverkennbar. Denn auch dort ist, wie 
oben gezeigt, der Kaiser als solcher Organ des 
Reichssouveräns, der Gesamtheit der verbündeten 
Regierungen. Aber anderseits beruht zweifellos 
diese Rechtsstellung des Kaisers als eines obersten 
Exekutivorgans des Trägers der Reichssouveränität 
in den beiden Verfassungen auf einem ganz ver- 
schiedenen rechtlichen Grunde. Dort ist nämlich 
der Kaiser Organ des souveränen Volkes, hier 
dagegen der souveränen Gesamtheit der 
deutschen Staaten. 
50) Auch in der Paulskirche selbst war man sich über 
dieses Ergebnis völlig klar, insbesondere auch über die Be- 
deutung des suspensiven Vetos für die Rechtsstellung des Kai- 
sers. Denn „die Vetofrage ward von der Linken als eine Frage 
der gesetzlichen Unterordnung des monarchischen unter das 
demokratische Prinzip, der Übereignung der gesamten Gesetz- 
gebungs- und Regierungsgewalt in letzter Instanz an die Volks- 
vertretung betrachtet, und die Rechte begriff dies wohl und 
kämpfte darum, sowie aus Rücksicht auf die Ehre und Würde 
der Monarchie für das absolute Veto“ (Karl Biedermann, 
Erinnerungen aus der Paulskirche. Leipzig 1849. S.28 in Abs. 2).
	        
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