2. Im einzelnen sind die Rechte und Pflichten des
Kaisers auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts
nach beiden Verfassungen gleichermassen ausser-
ordentlich umfangreich, und auch auf dem Ge-
biete des inneren Staatsrechts steht das Kaisertum
der Verfassung von 1871 an Befugnissen dem von
1849 nicht sonderlich nach.
3. Die Bestimmungen der beiden Verfassungen über
die äussere Stellung des Kaisers sind an sich im
wesentlichen dieselben. Nur ist der innere Rechts-
grund der Verbindung des Kaisertums mit der
Krone Preussen in den beiden Verfassungen, wie
oben gezeigt, ein ganz verschiedener. |
Schluss.
$ 20. Ein politischer Vergleich.
„Des Volks Gebet, die Ahnung mutiger Weisen,
„Des Jünglings Hoffnung und der Traum des Greisen
singen endlich am 18. Januar 1871 in Erfüllung. Vor
allen anderen mochten damals die Überlebenden der
Paulskirche Grund haben, mit weniger Wehmut als
bisher des Fehlschlagens der deutschen Einigungs-
bestrebungen der Jahre 1848/49 zu gedenken. Denn
jetzt war in Wirklichkeit ein deutsches Kaisertum
wiedererstanden, und zwar auf besserem Fundamente
als auf dem unsichern Rechtsgrunde einer deutschen
Volkssouveränität, dem politischen Prinzip der Pauls-
kirche. Hätte man diesen unseligen Gedanken dem
Verfassungswerke damals nicht zugrunde gelegt und
wäre dementsprechend die Frankfurter Verfassung vor