fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 7. Die sog. Grundrechte. 37 
schränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Ausschließliche Handels- und Gewerbeprivilegien 
können jetzt nur noch durch Reichsgesetz zu Stande kommen ¹), wie auch für die Ertheilung von 
Patenten nur noch das Reichsrecht maßgebend ist (R.P.G. vom 25. Mai 1877, bezw. 7. April 1891, 
Ges. v. 1. Juni 1891 über den Schutz der Gebrauchsmuster, Ges. v. 12. Mai 1894 zum Schutz der 
Waarenbez.). 
IX. Die Verehelichungsfreiheit. Die beschränkenden Gesetze, welche in Beziehung auf das 
Recht zur Eheschließung früher in Württemberg bestanden ²) sind durch das R.G. vom 4. Mai 1868 
über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung beseitigt. Nur für die 
Angehörigen der bayerischen Landestheile diesseits des Rheins wird, da das angeführte Reichsgesetz 
in Bayern nicht eingeführt ist (R. V. Art. 4 Z. 1), im ganzen Reichsgebiet, also auch in Württem- 
berg, die Beibringung eines sog. Verehelichungszeugnisses gefordert, welches von der zuständigen 
bayerischen Distriktsverwaltungsbehörde der Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimath hat, 
nach den näheren Bestimmungen des bayerischen Rechts zu ertheilen ist ³). 
Hiervon abgesehen besteht in Württemberg noch die auf dem öffentlichen Dienstverhältniß be- 
ruhende Beschränkung, wonach die Staatsbeamten (gemäß Art. 7 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 
1876 und der M.V. vom 12. Juli 1880 und 7. Nov. 1889) und die Militärpersonen des 
Friedensstandes (gemäß §§ 40 und 60 des R.M. G.) einer Genehmigung der Vorgesetzten bedürfen, 
nicht aber die Reichsbeamten und die Zivilbeamten der Militärverwaltung ⁴). 
X. Das Recht, Waffen zu tragen, und die Wehrpflicht. 1. Nach den älteren württ. Ge- 
setzen war jeder häuslich angesessene Bürger verpflichtet, eine vollständige Waffenrüstung zu besitzen, 
welche unter keinen Umständen veräußert werden durfte und in deren Gebrauch regelmäßige Uebungen 
stattfinden sollten ⁵). Das dieser Pflicht entsprechende alte Recht, Waffen zu besitzen und zu tragen, 
welches noch bis zum Jahre 1794 bei verschiedenen Gelegenheiten bestätigt worden war, wurde 
jedoch in den Jahren 1809—1812 ⁶) unter Anordnung allgemeiner Entwaffnung aufgehoben. Die V. U. 
§ 23 versprach dann ein Gesetz, welches über das Recht, Waffen zu tragen, nähere Bestimmungen geben 
sollte. Eine solche gesetzliche Regelung fand jedoch erst in Folge der Bewegung des Jahres 1848 statt, 
indem am 1. April 1848 ein Gesetz über die Volksbewaffnung, am 3. Oktober 1849 ein Gesetz über die 
Bildung von Bürgerwehren erlassen wurde. Diese beiden Gesetze wurden dann aber durch das noch 
in Geltung befindliche Gesetz vom 1. Juni 1853 über den Besitz und Gebrauch von Waffen ersetzt. 
Verboten ist jetzt nur noch 
a) der Besitz groben Geschützes; 
b) das heimliche oder verbotswidrige Ansammeln von Waffen oder Schießbedarf — außer- 
halb des Gewerbebetriebs —; 
c) das unbefugte Tragen von Jagdgeräthen auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des 
öffentlichen Wegs; 
d) das Führen von Schießwaffen seitens junger Leute unter 16 Jahren; 
e) das Mitführen von Schieß-, Hieb- oder Stichwaffen in öffentliche Versammlungen oder 
in Wirthshäuser. 
Das Nähere über diese Verbote gehört dem Gebiete des Polizeistrafrechts an ⁷). 
2. Die allgemeine Wehrpflicht. Nach dem älteren württ. Rechte bestand eine mili- 
tärische Dienstpflicht nur in Kriegs- und Nothfällen, und auch dann nur mit Bewilligung der Stände 
und blos auf die Dauer des Kriegs. Im Frieden konnte das stehende Heer nur durch freiwillige 
 
1) Vgl. R.Gew.O. §§ 7 u. 10 und R.V. Art. 4 Z. 1 und Laband, II 221 f., Hänel, I 760. 
2) Das rev. Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dezember 1833 Art. 5, 42—44, durch welches die in 
dem Gen. Rescr. vom 1. Oktober 1807 beseitigten Schranken wieder eingeführt wurden, und das 
Gesetz vom 5. Mai 1852. 
3) S. die M.V. v. 17. April 1891 § 37 Z. 6 (R. Bl. S. 59) u. v. 28. April 1892 (A.Bl. 
S. 32) u. Hinschius, Kommentar III. Aufl. S. 151—156, Seydel, I 525, Vogel, St. R. 106, 
110 und über das neueste Recht der Nov. v. 17. März 1892 Rehm im ARch. f. öffentl. R. VIII 
S. 93 ff. u. namentl. Seydel in d. Hdb. S. 249 f. 
4) Laband, II 704, 709, vgl. m. 591 u. I 418; denn die Letzteren sind zwar Landesbeamte, 
unterliegen aber dem R. Beamtengesetz v. 31. März 1873; Gesetz vom 6. Februar 1875 § 38; s. 
Hinschius a. a. O. S. 132, N. 37. 
5) Vgl. Württ. L. O. von 1621, Titel 110 § 10 und 11, und Mohl, 1 S. 410 Note 1. 
6) S. Mohl a. a. O. N. 2. 
7) Vgl. das R. St.G.B. §§ 360 Nr. 2, 368 Nr. 8 u. 10, und das württ. Ges. v. 1. Juni 
1853 Art. 1, 5, 6, 10 u. 11, und P.St. G. v. 1871 Art. 31 u. 49 Z. 6. Ein Verbot im Sinne des 
§ 367 Nr. 9 des St.G.B. besteht zur Zeit in Württemberg nicht; s. Schicker, Württ. Polizei- 
strafrecht S. 78, 152,
	        
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