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gebiete wohnen oder Grundeigenthum besitzen, allgemein und nach gleich-
maͤßigen Grundsaͤtzen. Nur Erlasse, jedesmal hoͤchstens fuͤr die Dauer
einer Finanzperiode, keine Befreiungen von denselben koͤnnen bewilligt wer-
den. Die Fuͤrstl. Schloͤsser, Palaͤste, Gebaͤude und Gaͤrten, und das Grund-
eigenthum und Einkommen der Kirchen und uͤbrigen frommen Stistun-
gen, soweit dasselbe jetzt von den ordentlichen Steuern befreit ist, sind
frei von Staatslasten.
S. 40.
b. Waffendienst.
Alle Landeseinwohner sind in dem gesetzlichen Verhaͤltnisse zur
Vertheidigung des Vaterlandes im Kriegsdienste und zum Waffendienste
behuf des Gemeindeschutzes verpflichtet.
Drittes Capitel.
Von den Gemeinden.
A. Allgemeine Bestimmungen.
41.
a. Gemeinde-Bezirke.
Jedes Grundstück im Lande muß einem bestimmten Gemeindebe=
zirke angehsren.
Die Landesregierung wird diese Gemeindebezirke, soweit sie noch
zweifelhaft sind, durch Verordnungen bestimmen.
g. 42.
b. Gemeinde-Genossen.
Jeder Landeseinwohner muß einer bestimmten Gemeinde angehs-
ren, und zwar derjenigen, in welcher er den gesetzlichen Bestimmungen
zufolge seinen Wohnsitz hat.
S. 43.
D. Markgenossen.
Grundbesitzer, welche das Recht des Wohnsitzes in der Gemeinde
nicht erlangt haben, genießen wegen ihres Besitzthums denselben Schutz,
welcher den Einwohnern gewährt wird, sie sind aber auch, wie diese,
zu den auf den Grundstücken haftenden Lasten verpflichtet.
S. 44.
d. Bildung neuer Gemeinden.
Keine Gemeinde kann sich bilden ohne Genehmigung der Landes-
zegierung, und ohne diese darf eine Gemeinde weder ihren Gemeindever-
zand durch Aufnahme anderer Gemeinden erweitern, noch durch Bil-
vung neuer und besonderer Gemeinden verändern, noch ihre rechtlich be-
lehende Gemeindeverfassung eigenmächtig umgestalten.