Full text: Neue Landsachaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Zter * . die Aemter Helmstedt, Schöningen und Schöppenstedt, 
4ter die Aemter Königslutter, Vorsfelde und Calvörde, 
5ter „ bie Aemter Harzburg, Seesen und Lutter a. B., 
Gerr, . die Aemter Gandersheim und Greene, 
7ter, die Aemter Holzminden und Stadteldendorf, 
Ster, dbie Aemter Eschershausen und Ottenstein, 
gter, das Amt Thedinghausen, 
10ter „ . die Aemter Blankenburg, Hasiselfelde u. Walkenried. 
867. 
b. Vertheilung der Abgeordneten. Von den 10 Abge- 
orbneten dieser Standesclasse wählt jeder Bezirk Einen. 
. 68. 
e. Wahlart. Diese Abzerrdneten werden durch eine doppelte 
Wahlhandlung gewählt, indem die Stimmberechtigten Wahlmänner er- 
nennen, und diese die Abgeordneten wählen. 
4. Bei den übrigen Abgeordneten. 
« 69 
g. 69. 
Die uͤbrigen 16 Abgeordneten werden gemeinschaftlich von allen 
Standesclassen, und zwar von der Ritterschaft durch eine doppelte, von 
den Uebrigen durch eine dreifache Wahlhandlung gewaͤhlt. 
Es wird zu diesem Ende fuͤr das ganze Land ein Wahlcollegium 
gebildet, zu welchem das ritterschaftliche und jedes staͤdtische und laͤndliche 
Wahlcollegium so viel Wahlmaͤnner sendet, als dasselbe Abgeordnete zu 
waͤhlen hat. 
C. Wahlgesebz. 
S. 70. 
Die näheren Bestimmungen über das Stimmrecht bei den Wah- 
len der Wahlmänner und Abgeordneten, so wie über das Verfahren bei 
deren Wahlen, enthält das Wahlgesetz, welches zwar keinen Theil der 
Landschafts-Ordnung bildet, aber ohne ständische Zustimmung nicht ab- 
geändert werden kann. 
II. Gesetzlich erforderliche Eigenschaften der Abgeordneten. 
1) Allgemeine Etforderniss fuͤr alle Abgeordnete. 
Um als Abgeordneter waͤhlbar zu sein, muß man 
1) das 30ste Jahr zurückgelegt und 
2) seit fünf Jahren im Herzogthume seinen Wohnsitz gehabt haben, 
3) sich eines unbescholtenen Rufes erfreuen, 
4) weder für seine Person, noch wegen seines Vermögens unter Cu- 
ratel stehen,
	        
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