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5) keine Rückstände an öffentlichen oder Communal-Abgaben haben,
wegen welcher die Erecution bereits verfügt ist.
g. 72.
Fortsetzung. Mitglieder des Herzogl. Staats-Ministeriums kön-
nen nicht Abgeordnete sein. Eben so wenig diejenigen, welche wirkliche
Hof-, Militair= und Civil-Beamte eines auswärtigen Staats sind. Es
findet jedoch eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen, welche in Königlich
Hannoverischen Diensten stehen, Statt, so lange im Königreiche Hanno-
ver ein Gleiches beobachtet wird.
Diejenigen Mitglieder des gemeinschaftlichen Oberappellationsge-
richts zu Wolfenbüttel, welche von den mit Braunschweig zu Haltung
dieses Gerichtshofes verbundenen Fürsten ernannt sind, werden als aus-
wärtige Staatsdiener nicht betrachtet.
g. 73.
Fortsetzung. Alle übrigen im hiesigen Dienste stehenden Civil-
beamten, active Militairpersonen, Geistliche oder Schullehrer sind wähl-
bar. Sie müssen aber, bevor sie die Wahl annehmen, dazu die Erlaub-
niß der Regierung erhalten haben, welche nicht versagt werden wird,
wenn nicht das Beste des Dienstes dieses nothwendig macht.
. 74.
Fortsetzung. Vater und Sohn können nicht zugleich Abgeord-
nete sein, und wenn sie sich darüber, wer zurücktreten soll, nicht vereini-
gen können, geht der Vater vor.
S. 75.
Fortsetzung. Niemand kann die Wahl zum Abgeordneten von
mehreren Wahl-Collegien annehmen.
2) Besondere Erfordernisse für die einzelnen EClassen der
Abgeordneten.
. 76.
a. Bei der Ritters 5%% Wählbar als Abgeordnete der Rit-
terschaft sind nur Eigenthümer und lebenslängliche Nutznießer eines land-
tagsfähigen, in die Rittermatrikel eingetragenen Gutes.
S. 77.
p. Bei den stäbtischen Abgeordneten. Wählbar als Ab-
geordnete der Städte sind die stimmführenden Mitglieder des Magistrats,
und alle diejenigen Bürger, welche entweder Handel, oder Gewerbe oder
Ackerbau treiben, Grundeigenthum im Bezirke der Stadt besitzen, und
daselbst ihren wirklichen Wohnsitz haben, auch nach den zusammen zu
rechnenden Ansätzen der Rollen sämmtlicher directen und Communal=
stenern, zu den Höchstbesteuerten ihrer Stadt gehören. Die Anzahl der
Höchstbesteuerten soll in jeder Stadt aus so viel Personen bestehen, als