17
die Zahl 10 in der Zahl der vorhandenen Wohnhaͤuser aufgeht, zu wel-
chen Hoͤchstbesteuerten jedoch, falls mehrere den geringsten dieser hoͤchsten
Steuersaͤtze zahlen, diese alle noch hinzu zu rechnen sind.
Sofern unter den Hoͤchstbesteuerten sich nicht mindestens die sechs
höchstbesteuerten Handel= und Gewerbe-Treibenden des Wahlbezirkes be-
finden sollten, sind diese jedenfalls unter die Zahl der Wahlbaren außzu-
nehmen.
5. 78.
c. Bei den ländlichen Abgeordneten. Als Abgeordnete
dieser Standesclasse find nur diejenigen wählbar, welche Eigenthümer
oder lebenslängliche Nutznießer eines Freisassenhofes oder einer Reihestelle
sind, in dem ländlichen Wahlbezirke wohnen, Landwirthschaft als Er-
werbzweig treiben, und nach dem Contributions-Cataster zu den Höchst-
besteuerten ihres Amtes gehören. Die Anzahl der Höchstbesteuerten soll in
jedem Amte aus so viel Personen bestehen, als die Zahl 4 in der Zahl der in dem
Amte belegenen Reihestellen, bel welcher Landwirthschaft betrieben wird,
aufgeht, zu welchen indeß, falls mehrere den geringsten dieser höchsten
Contributionssätze zahlen, diese alle hinzu zu rechnen sind. Aus den
Gemeinden, in welchen nach diesen Bestimmungen sich nicht mindestens
drei Wählbare befinden, sollen jedenfalls die drei Höchstbesteuerten unter
die Wählbaren aufgenommen werden.
§. 79.
d. Bei den übrigen Abgeordneten. Die übrigen 16 Ub--
geordneten werden, ohne Rücksicht auf Standesclassen, jedoch nach den
Bestimmungen des Wahlgesetzes, unter den Männern von höherer Gei-
stesbildung gewählt, welche überhaupt wählbar sind. 71.)
Zwei derselben sollen der höheren Geistlichkeit bis zum Superinten=
denten einschließlich angehören.
III. Stellvertreter der Abgeordneten.
5. 80.
Fär jeden Abgeordneten wird zugleich ein Stellvertreter gewählt,
der dieselben Eigenschasten haben muß, wie dieser, und einberufen wird,
wenn der Abgeordnete den übernommenen Austrag niederlegt, oder nicht
fort besorgen kann.
Für die 10 Abgeordneten der Ritterschaft sollen indeß nur 5
Stellvertreter ernannt, nach dem Lebensalker einberusen und bei jeder
Abgeordneten-Wahl neu gewählt werden.
5. 81.
Fortsetzung. Ueder die Einberufung der Stellvertreter entschei-
det die Ständeversammlung oder der Ausschuß.