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IV. Ablehnung des Abgeordneten-Auftrages.
F. 82.
Jeder ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl als Abgeordne-
ter oder Stellvertreter anzunehmen, er könnte denn nachweisen,
1) daß er das 6öste Lebensjahr überschritten habe; oder
2) daß er durch Krankheit oder Körperschwäche auf längere Zeit für
die Geschäfte der Ständeversammlung untüchtig gemacht sei; oder
3) daß er in häuslichen oder Geschäfts-Verhältnissen stehe, welche seine
persönliche und dauernde Anwesenheit wesentlich erfordern.
V. Erneuung der Stände-Versammlung durch neue Wahlen.
S. 83.
1. Regelmäßige neue Wahlen. Vor dem Beginnen jedes
ordentlichen Landtages, also alle drei Jahre, tritt die Hälfte der Abge-
ordneten jeder Classe aus und wird neu gewählt.
Um dieses Austreten für die Folge zu ordnen, werden beim Schlusse
des ersten ordentlichen Landtages die Abgeordneten jeder Classe, und
falls in einer Classe ein Wahlbezirk mehrere Abgeordnete sendet, diese
unter sich, diejenigen durch das Loos bestimmen, welche austreten.
Vor dem dritten ordentlichen Landtage treten die Zurückgebliebenen
aus, und bei dieser Reihefolge hat es sein Bewenden.
2. Nach einer Auflösung der Ständeversammlung.
Nach einer vom Landesfürsten verfügten Auflösung der Ständever-
sammlung werden die Abgeordneten allgemein neu gewählt, und es
findet am Schlusse des Landtages eine neue Loosung Statt, um die vor
dem nächsten ordentlichen Landtage austretenden Mitglieder zu bestimmen.
Sowohl in diesem als in dem, in den vorhergehenden §§. erwähn-
ten Falle können die Austretenden wieder gewählt werden.
g. 85.
3. In einzelnen Fällen. Wenn sowohl der Abgeordnete, als
dessen Stellvertreter, vor Ablauf der Zeit, für welche sie gewählt waren, ihren
Auftrag niederlegen oder zu dessen Ausrichtung unfähig werden, erläßt
die Landesregierung für den betreffenden Wahlbezirk neue Wahlausschreiben.
VI. Erlöschen des Auftrages der Abgeordneten.
86.
Der Auftrag der Abgeordneten erlischt:
1) durch Ablauf der Zeit, für welche sie gewählt sind;
2) durch Auflösung der Ständeversammlung, und zwar in beiden Fäl-
len mit Beendigung der neuen Wahl des betreffenden Wahlcollegiums;
3) durch Verlust einer der Eigenschaften, welche erforderlich sind, um
als Abgeordneter wählbar zu sein;