Full text: Neue Landsachaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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4) durch Annahme eines Staatsamtes, welches der Abgeordnete zur 
JZeit seiner Wahl noch nicht bekleidete; jedoch kann der Austretende 
wieder gewählt werden; 
5) durch die Niederlegung des Auftrages, welche nur aus den §. 82 
unter 2 und 3 aufgeführten Gründen zulässig ist; 
6) zur Strafe, wenn die Ständeversammlung die Ausschließung eines 
Mitgliedes auf den Grund der Geschäftsordnung verfügt. 
Dritter Abschnitt. 
Zusammensetzung des Pänoischen Ausschusses. 
d. 8 
1. Zahl und ' beie seiner Mitglieder. Der 
ständische Ausschuß soll aus 7 Abgeordneten des Landes bestehen. 
Ein Mitglied desselben muß aus den ritterschaftlichen, eines aus 
den städtischen und eines aus den ländlichen Abgeordneten genommen 
werden. 
g. 88. 
2. Wahl desselben. Die Ständeversammlung wählt den Aus- 
schuß aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit, auf die für die 
Wahl der Abgeordneten vorgeschriebene Weise. 
g. 89. 
3. Zeit der Ernennung desselben. Der Ausschuß wird 
ernannt, wenn der Landtag vertagt, verabschiedet oder aufgelSset wird, 
vor dessen Auseinandergehen. 
8. 90. 
4. Stellvertreter der Ausschuß-Mitglieder. Bei der 
Wahl des Ausschusses wird zugleich für jedes Mitglied desselben ein 
Stellvertreter auf gleiche Weise gewählt. 
Dieser tritt in den Ausschuß ein, wenn das Mitglied, für welches 
er gewählt worden, behindert ist; sollte auch der Stellvertreter selbst be- 
hindert, oder bereits einberufen sein, so rückt statt seiner der an Jahren 
Aelteste der übrigen Stellvertreter ein. 
Ueber die Einberufung der Stellvertreter entscheidet der Ausschuß. 
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5. Erneuung des Ausschusses. Die Mitglieder des Aus- 
schusses werden, wie die Abgeordneten, alle drei Jahre zur Hälfte aus- 
scheiden und durch neue Wahl ersetzt. Am Schlusse des ersten ordent- 
lichen Landtages sollen daher 3 Mitglieder des Ausschusses und deren 
Stellvertreter, aus den Abgeordneten, welche dem Loose nach vor dem 
zweiten ordentlichen Landtage ausscheiden, und vier Mitglieder und de- 
ren Stellvertreter aus denen, welche alsdann zurückbleiben, gewählt wer- 
den, und bei den folgenden Landtagen ist immer die abgehende Zahl der 
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