Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Her—
zog zu Braunschweig und Luneburg 2c.
Eingedenk Unsers hohen Berufes, das Glück Unserer getreuen Un-
thanen nach Krästen zu befördern und die Rechte Aller zu sichern, ha-
ben Wir eine Revision der Landschaftsordnung von 1820 nothwendig
erachtet, und nach beendigter Berathung und getroffener Uebereinkunft
mit getreuer Landschaft erlassen Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, die gegenwärtige neue Landschaftsordnung, als das Grundge-
setz des Landes; jedoch hinsichtlich der im 5. 109 und 110 enthalte-
nen, sich auf das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht beziehenden
Bestimmungen, unter ausdrücklichem Vorbehalt der dieserhalb mit den
Fürstlichen Häusern Waldeck und Pyrmont, Lippe und Schaumburg-
Lippe, zu treffenden Verabredungen:
Erstes Capitel.
Von dem Herzogthume, der Regierungsform
und dem Landesfürsten. 8
g. 1.
Untheilbarkeit und Unveraͤußerlichkeit des
Landes.
Die saͤmmtlichen Herzogl. Lande bilden einen, durch dasselbe
Grundgesetz verbundenen, untheilbaren Staat, und kein Bestandtheil
des Herzogthums kann ohne Zustimmung der Stände, Gränzberichti-
gungen ausgenommen, veräußert werden.
S. 2.
2. Regierungsform.
Die Regierungsform des Herzogthums ist die erblich-monarchische.
S. 3
3. Staatsoberhaupt.
Der souveraine Landesfürst, als Oberhaupt des Staates, vereinigt
in sich die gesammte, ungetheilte Staatsgewalt, und übt sie auf verfas-
sungsmäßige Weise aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.