S. 4.
4. Reversalen.
Der Landesfürst wird in dem Patente, durch welches er seinen
Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine Huldigung anordnet,
zugleich bei seinem Fürstlichen Worte versichern, daß er die Landes-Ver-
fassung, in allen ihren Bestimmungen, beobachten, aufrecht erhalten und
beschützen wolle.
Die Urschrift dieses Patents, unter des Landesfürsten Hand und
Siegel, wird dem ständischen Ausschusse zur Aufbewahrung in dem
ständischen Archive zugestellt.
g. 5.
5. Innere Verwaltung.
Die gesammte Staatsverwaltung geht vom Landesfuͤrsten aus.
Sie wird nur vermoͤge der von ihm verliehenen Gewalt unmittelbar oder
mittelbar in seinem Namen ausgeübt, und steht unter seiner Ober-
aussicht.
Kein Landesgesetz und keine Verordnung tritt in Krast, bevor sie
von der Landesregierung verkündige si 1 nd.
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Fortsetzung. Der Landesfärst kann in einzelnen Fällen Dis-
pensationen von den gesetzlichen Vorschriften ertheilen, jedoch, in sofern
dritte Personen wegen ihrer Rechte betheiligt sind, nur mit deren Zu-
stimmung.
8. 7.
6. Auswärtige Verhältnisse.
Der Landesfürst vertritt den Staat in allen Verhältnissen zu dem
Deutschen Bunde und zu anderen Staaten.
Er ordnet die Gesandtschaften und Missionen an, schließt Staats-
Verträge und erwirbt dadurch Rechte für das Herzogthum, so wie er
dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten ver-
pflichtet.
g. 8.
Fortsetzung. Die Staͤndeversammlung wird, sobald es die
Umstände zulassen, von solchen Verträgen in Kenntniß gesetzt.
Die zur Ausführung derselben erforderlichen Mittel bedürfen der
ständischen Bewilligung, und sollen in deren Folge neue Landesgesetze
erlassen, oder die bestehenden aufgehoben oder abgeändert werden, so ist
hiezu die verfassungsmäßige ständische Mitwirkung erforderlich.
C. 9.
7. Militairhoheit.
Dem Landesfürsten steht die Verfügung über die bewaffnete Macht,