Full text: Neue Landsachaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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deren Formation, Organisation, Ausbildung und Diseiplin ausschlie- 
ßend zu. 
Ohne seine Erlaubniß darf sich in dem Herzogthume keine bewaff- 
nete Macht bilden oder aufstellen. 
8 10. 
8. Verleihung von Titeln, Wuͤrden u. s. w. 
Der Landesfuͤrst hat allein das Recht, Titel, Rang, Wuͤrden, 
gesetzlich zulaͤssige Privilegien, Standeserhoͤhung und Ehrenzeichen zu 
verleihen. 
Titel, Rang, Wuͤrden, Privilegien, Standes-Erhöhungen und 
Ehrenzeichen, welche Landeseinwohnern von auswaͤrtigen Regierungen 
verliehen worden, duͤrfen nur mit Zustimmung des Landesfuͤrsten ange- 
nommen werden. 
S. 11. 
9. Verhältniß des Herzogs zu dem Deutschen 
Bunde. 
Der Lawesfürst theilt als Mitglied des Deutschen Bundes alle 
aus diesem herfließenden Rechte und Verpflichtungen. 
g. 12. 
Fortsetzung. Allgemeine Anoronungen und Beschlüsse des 
Deutschen Bundes erhalten dadurch Gesetzeskraft für das Herzogthum, 
daß sie von dem Landesfürsten verkündigt werden. 
/ 13. 
10. Sitz der Regierung. 
Der Sitz der Regierung kann, dringende Nothfälle ausgenommen, 
nicht außer Landes verlegt werden. 
§. 14. 
11. Regierungserbfolge. 
Die Regierung wird vererbt in dem Fürstl. Gesammt-Hause 
Braunschweig-Lüneburg nach der Linealerbfolge und dem Rechte der 
Erstgeburt, und zwar zunächst in dem Mannsstamme aus rechtmäßiger, 
ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe. 
Erlischt der Mannsstamm des Fürstlichen Gesammt-Hauses, so 
geht die Regierung auf die weibliche Linie nach gleichen Grundsätzen 
über. 
g. 15. 
12. Volljaͤhrigkeit des Landesfuͤrsten. 
Der Landesfuͤrst wird mit vollendetem 18ten Jahre volljaͤhrig. 
g. 16. 
13 Regierungsvormundschaft. » 
Eine Vormundschaft tritt ein, wenn der Landesfürst wegen Min-
	        
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