Full text: Neue Landsachaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

7 
dessen Großmutter von vaͤterlicher Seite, sind indeß berechtigt, hiebei mit 
ihrem Gutachten und Rathe gehoͤrt zu werden. 
g. 23. 
15. Hausgesetze. 
Die inneren Verhaͤltnisse des Herzogl. Hauses werden von dem 
Landesfuͤrsten, als dem Oberhaupte der Familie, durch Hausgesetze ge- 
ordnet. Diese beduͤrfen der staͤndischen Zustimmung nicht; es koͤnnen 
indeß durch dieselben keine in diesem Landesgrundgesetze enthaltenen Be- 
stimmungen abgeaͤndert werden. 
Zweites Capitel. 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten 
der Unterthanen. 
1. Landeseinwohnerrecht. 
g. 24. 
a. Dessen Erwerbung. 
Wer auf gesetzliche Weise das Recht des Wohnsitzes innerhalb der 
Graͤnzen des Staatsgebietes erworben hat, ist Landeseinwohner. 
5. 25. 
b. Dessen Folgen. 
Alle Landeseinwohner sind dem Landesfuͤrsten Treue, Ehrfurcht 
und Gehorsam schuldig, und verpflichtet, den Gesetzen und den dieselben 
vollziehenden Behoͤrden zu gehorchen. Sie genießen saͤmmtliche durch 
Verfassung und Gesetz zugesicherten Rechte, vorbehaͤltlich der in Bezug 
auf die Ausuͤbung einzelner Rechte geltenden Beschraͤnkungen. 
. 26. 
c. Bedingungen der politischer Rechte. 
Erbhuldigungseid. Nur Landeseinwohner sind zur Aus- 
übung politischer Rechte im Herzogthume befugt. 
Alle männlichen Landeseinwohner sind nach zurückgelegtem ein und 
zwanzigsten Lebensjahre verpflichtet, den Erbhuldigungseid zu leisten. 
Dieser soll also lauten: 
„Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Durchlauchtigsten Landesfür- 
isten und dessen Nachfolgern an der Landesregierung aus dem Durch- 
„lauchtigsten Hause Braunschweig, so wie Gehorsam den Gesetzen.“ 
S. 27. 
d. Dessen Erlöschen. 
Das Landes-Einwohnerrecht geht durch Auswanderung verloren. 
Einzelne darin begriffene Besugnisse erlöschen durch den Berlust 
der dieselben bedingenden Eigenschaften oder in Folge der Uebertretung 
bestimmter Gesetze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.