Full text: Neue Landsachaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Formular C. 
Demnach bei der, am ten (bei Braunschweig: von 
Seiten des 1sten 2c. Wahl-Collegiums der hiesigen Stadt) Statt ge- 
habten Wahl (m. m.. der Abgeordneten der Ritterschaft) (der — des 
Abgeordneten des 1sten rc. städtischen Wahlbezirks) (des Abgeordneten 
des üsten rc. ländlichen Wahlbezirks) zu dem bevorstehenden Landtage 
der imm. m. zu einem der Abgeordneten) (zum Abgeordne- 
ten) durch Stimmenmehrheit gewählt worden ist, so wird demselben 
darüber zu seiner Legitimation diese Bescheinigung ertheilt. 
Urkundlich 2c. 
(Ort und Datum) 
Der Präsident des Wahl-Collegiums für den (m. m. ritter- 
schaftlichen) (1sten rc. städtischen) (usten 2c. ländlichen) Wahlbezirk. 
(Bei Braunschweig: der Präsident des 1sten 2c. Wahl-Colle- 
giums des üsten städtischen Wahlbezirks.) 
Formu lar D. 
Demnach bei der, von Seiten des (bei Braunschweig: 1sten ic.) 
Wahl-Collegiums für den (m. m. ritterschaftlichen Wahlbezirk) (1sten rc. 
städtischen Wahlbezirk) (1sten rc. ländlichen Wahlbezirk) am ten 
vorgenommenen Ernennung (m. m. von Wahlmännern) 
(eines Wahlmannes) behuf der Wahl der nach F. 69 der Landschafts- 
ordnung zu wählenden Abgeordneten der drei Standesclassen zu dem 
bevorstehenden Landtage der dourch Stimmenmehrheit (m. m. 
zu einem der Wahlmänner) (zum Wahlmanne) erwählt worden ist, so 
wird demselben darüber zu seiner Legitimation diese Bescheinigung 
hiemit ertheilt. 
Urkundlich 2c. 
(Ort und Datum) 
Der Präsident des (bei Braunschweig: 1sten 2c.) Wahl-Colle- 
giums für den (m. m. ritterschaftlichen) (Isten k. städtischen) (1sten tc. 
ländlichen) Wahlbezirk.
	        
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