S 34.
e. Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit zum Staatsdienst.
Die Wahl des Berufs und Gewerbes, so wie der vorbereitenden
Bildungsanstalten des In= und Auslandes, ist frei Die Verschieden-
heit des Standes und der Geburt soll bei Besetzung von Civil-Aemtern
und Militairgraden keinen Vorzug begründen.
8. 35.
t. Auswanderung.
Jeder Landeseinwohner hat das Recht der Auswanderung ohne
Erlegung einer Abzugssteuer, jedoch unter den durch die Verpflichtung
zum Kriegsdienste oder sonstige Verbindlichkeiten gegen den Staat und
Mivatpersonen eintretenden Beschränkungen.
. Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
Alle privatrechtlichen Reallasten an Zehnten, Hand= und Spann-
diensten, Geld-, Getreide= und sonstigen Natural-Abgaben und Leistun=
gen, womit das Eigenthum oder das erbliche Besitzrecht an einem Grund-
stücke beschwert ist, oder in Zukunft beschwert werden könnte, so wie auch
alle blos persbnlichen, d. h. gewissen Personen ohne den Besitz eines
Grundstücks obliegenden Dienste und Leistungen sind, ohne Rücksicht auf
den Rechtegrund ihrer Entstehung, der Ablösung dergeslalt unterworfen,
daß ihre Aushebung gegen eine Entschädigung, welche das Gesetz bestim-
men wird, verlangt werden darf.
5. 37.
h. Aufhebung der Feudalrechte.
Alle im Umfange des Herzogthums belegenen Lehne jeder Art, es
mögen solche von dem Landesfürsten, von öffentlichen Anstalten, Corpo-
rationen oder von Mivatpersonen releviren, unmittelbare oder Afterlehne
sein, sind der Aufhebung des lehnsherrlichen und agnatischen Lehnsver-
bandes in den noch gesetzlich zu bestimmenden Verhältnissen unterworfen.
38.
i. Recht ber Beschwerde.
Jedermann darf in seiner Angelegenheit schriftliche Bitten an den
Landesfuͤrsten und die Landesbehoͤrden in vorschriftsmaͤßiger Weise und
mit Beobachtung der vorgeschriebenen Ordnung richten, und Beschwer-
den über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren der Behbrden bis zur
obersten Staatsbehörde, welche ihn unmittelbar bescheiden wird, schrift-
lich verfolgen.
4.— Einzeine aflichten.
8. 3
a. —i
Die Theilnahme an den Staatslasten trifft Alle, welche im Staats-