92 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Danach sind der Ortsbehörde anzuzeigen: Jede
Erkrankung und jeder Todesfall von Cholera, Typhus,
Pest, Blattern, Kindbettiieber,‘ Diphtheritis, Ruhr,
Scharlach, Masern und Genickstarre, sowie jeder Fall,
der den Verdacht der Cholera, des Typhus, der Pest,
der Blattern, des Kindbettfiebers und der Genick-
starre erweckt. Zur Anzeige, die binnen 24 Stunden
schriftlich oder mündlich erfolgen soll, sind ver-
pflichtet: der behandelnde Arzt, der Haushaltungs-
vorstand, jeder sonst mit der Behandlung des Er-
krankten Beschäftigte, der Wohnungsinhaber oder
Hausbesitzer.
Zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
4. Mai 1904, betreffend Vorschriften über das Ar-
beiten und den Verkehr mit Krankheits-
erregern, ausgenommen Pesterreger, ist durch Ver-
ordnung vom 15. Juni 1904 bestimmt worden, daß
als „zuständige Behörde“ im Sinne des $ 1 Abs. 3
und als „Landeszentralbehörde* (88 1 und 5) das
Ministerium, Abteilung des Innern, und als „zuständige
Polizeibehörde des Orts“ und „Polizeibehörde* im
Sinne der $8 2, 3, 4 und 5 sowie als „zuständige
Behörde* im Sinne des $ 5 der Landrat gelten soll.
Zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes
vom 8. April 1874 sind die Verordnungen vom 9. März
1901 und 17. Mai 1905 erlassen worden. Jeder
Physikatsbezirk des Fürstentums bildet einen Impf-
bezirk, dessen zuständiger Impfarzt der Bezirks-
physikus ist. Das Ministerium kann die Geschäfte
aus Zweckmäßigkeitsgründen aber auch einem anderen
Arzte übertragen. Die Impfärzte werden vom Land-
rat eidlich verpflichtet und sind allein berechtigt, den
Titel „Impfarzt* zu führen. Jeder Arzt, der sich im
Fürstentum niederläßt und das Impfgeschäft öffent-
lich oder privatim ausüben will, hat dem Landrat den
Nachweis zu bringen, daß er mindestens zwei öffent-