Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

96 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Eintragung des Sterbefalles in das standesamtliche 
Sterberegister erfolgen: $ 60 der Ausführungsverord- 
nung vom 10. Oktober 1899 zu dem Reichsgesetz 
über die Beurkundung des Personenstandes. Bei außer- 
gewöhnlichen Todesfällen ist die Beerdigung vor der 
Ausstellung des Beerdigungsscheines verboten: Ver- 
ordnung vom 23. Mai 1881. Das Verfahren bei den 
gerichtlichen Untersuchungen menschlicher 
Leichen ist durch Verordnung vom 1. September 
1905 geregelt. 
Für die Reinhaltung der Straßen sorgen die viel- 
fach ortsgesetzlich ergangenen Straßenpolizei- 
ordnungen. Für die Beseitigung der Abwässer 
dienen die Kanalisationen, die in den Städten 
zumeist und in den Ortschaften mit Hochdruckwasser- 
leitung fast durchweg angelest sind. Die Müll- 
abfuhr ist in den größeren Städten ortsstatutarisch 
(als städtische Einrichtung) geregelt, ebenso die 
Tonnenabfuhr und die Herrichtung der Abort- 
anlagen. und Dungstätten. Die Dungstätten und 
Abortanlagen werden auch in den Landortschaften in 
mehrjährigen Zwischenräumen durch den Landrat und 
den Bezirksphysikus ortschaftsweise einer sanitäts- 
polizeilichen Besichtigung unterzogen. 
Zur technischen Untersuchung von Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen sind 
Nahrungsmitteluntersuchungsämter an der Universität 
in Jena und für das Fürstentum besonders in Sonders- 
hausen eingerichtet: Verordnung vom 11. Mai 1903. 
Das „öffentliche Nahrungsmittel-Unter- 
suchungsamt für das Fürstentum Schwarz- 
burg-Sondershausen“ mit dem Sitze in Sonders- 
hausen wird von einem geprüften Nahrungsmittel- 
chemiker geleitet, der zugleich als pharmazeutischer 
Beirat des Ministeriums und als Apothekenrevisor 
vertraglich bestellt ist. Er übt die Nahrungsmittel-
	        
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