96 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Eintragung des Sterbefalles in das standesamtliche
Sterberegister erfolgen: $ 60 der Ausführungsverord-
nung vom 10. Oktober 1899 zu dem Reichsgesetz
über die Beurkundung des Personenstandes. Bei außer-
gewöhnlichen Todesfällen ist die Beerdigung vor der
Ausstellung des Beerdigungsscheines verboten: Ver-
ordnung vom 23. Mai 1881. Das Verfahren bei den
gerichtlichen Untersuchungen menschlicher
Leichen ist durch Verordnung vom 1. September
1905 geregelt.
Für die Reinhaltung der Straßen sorgen die viel-
fach ortsgesetzlich ergangenen Straßenpolizei-
ordnungen. Für die Beseitigung der Abwässer
dienen die Kanalisationen, die in den Städten
zumeist und in den Ortschaften mit Hochdruckwasser-
leitung fast durchweg angelest sind. Die Müll-
abfuhr ist in den größeren Städten ortsstatutarisch
(als städtische Einrichtung) geregelt, ebenso die
Tonnenabfuhr und die Herrichtung der Abort-
anlagen. und Dungstätten. Die Dungstätten und
Abortanlagen werden auch in den Landortschaften in
mehrjährigen Zwischenräumen durch den Landrat und
den Bezirksphysikus ortschaftsweise einer sanitäts-
polizeilichen Besichtigung unterzogen.
Zur technischen Untersuchung von Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen sind
Nahrungsmitteluntersuchungsämter an der Universität
in Jena und für das Fürstentum besonders in Sonders-
hausen eingerichtet: Verordnung vom 11. Mai 1903.
Das „öffentliche Nahrungsmittel-Unter-
suchungsamt für das Fürstentum Schwarz-
burg-Sondershausen“ mit dem Sitze in Sonders-
hausen wird von einem geprüften Nahrungsmittel-
chemiker geleitet, der zugleich als pharmazeutischer
Beirat des Ministeriums und als Apothekenrevisor
vertraglich bestellt ist. Er übt die Nahrungsmittel-