‘8 10. Die Verwaltung. 108
lastungen und Mauerstärken, geändert am
24. Februar 1908, geregelt. Die Bauordnung schreibt
zur Herstellung neuer Gebäude oder Feuerungsanlagen
sowie zur Ausführung von Hauptreparaturen und Ver-
änderungen (8 2) Einholen der Erlaubnis von der
Baupolizeibehörde (in den Städten von mehr
als 2500 Einwohnern der Magistrat, in den übrigen
Ortschaften der Landrat) vor. Außer den eigent-
lichen Hochbauten sind als Gebäude genehmigungs-
pflichtig: Keller, Bienenhäuser, Brunnen, Stütz-
mauern von mehr als 1,50 m Höhe, Schornsteine,
Fahrstuhleinrichtungen zur Personen- und Lasten-
beförderung, in den Städten Sondershausen, Arnstadt
und Greußen Einfriedigungen an den Straßen, öffent-
lichen Plätzen und Wegen. Keiner Genehmigung
bedarf die Errichtung von Bauten zu vorübergehenden
Zwecken, von Gartenhütten und ähnlichen kleineren
Baulichkeiten ohne Feuerungsanlagen. Der Bauherr
muß schriftlich um die Erlaubnis nachsuchen. Das
Gesuch muß vom Bauherrn und dem Verfertiger
der Zeichnung unterschrieben sein und muß eine ge-
naue Baubeschreibung, einen Lageplan im Maßstabe
von 1:500 und eine Bauzeichnung im Maßstabe von
1:100 enthalten. Die Bauten des Staates, der Hof-
und Kammergutsverwaltung, letzterer solange das
Kammergut der Verwaltung und Nutzung des Staates
unterworfen ist, unterliegen ebenfalls den Vorschriften
der Bauordnung; sie bedürfen aber keiner Genehmigung
und Abnahme seitens der sonst zuständigen Bau- oder
Ortspolizeibehörde. Bei der Prüfung des Bau-
planes ist auf den öffentlichen Verkehr, die Weg-
samkeit der Straßen, die Feuersicherheit, die all-
gemeine Sicherheit und Wohlfahrt sowie darauf, daß
das Äußere der baulichen Anlage nach den örtlichen
Verhältnissen keinen Anstoß erregt, Rücksicht zu
nehmen. Durch Ortsgesetz können allgemein