104 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen,
strengere Vorschriften, als sie in der Bauordnung
enthalten sind, erlassen werden. Die Erteilung
der Bauerlaubnis erfolgt schriftlich und enthält
die Angabe der besonderen Bedingungen und Vor-
schriften. Die Bauerlaubnis zur Errichtung oder
wesentlichen Veränderung von Gebäuden, in denen
Gast- oder Schankwirtschaften, Tanzsäle, .Privat-
krankenanstalten, Theater oder andere gewerbliche
Anlagen eingerichtet werden sollen, kann bis zur Er-
teilung der zum Betriebe erforderlichen behördlichen
Genehmigung beanstandet werden. Die Bauerlaubnis
betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues
und erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter. Sie
verliert die Gültigkeit, wenn innerhalb Jahresfrist vom
Tage der Aushändigung des Erlaubnisscheines mit der
Ausführung nicht begonnen oder bis zum Ablauf der
Frist der Bau nicht angemessen gefördert ist. Eine
auf Grund unrichtiger Unterlagen erteilte Bauerlaubnis
gilt als nicht erteilt. Vor Aushändigung der Bau-
erlaubnis darf mit dem Bauen nicht begonnen werden.
Behufs Prüfung und Abnahme des Baues hat
der Bauherr der Ortspolizeibehörde vom Schlagen des
Schnurgerüstes und von der Vollendung des Roh-
baues, bevor der Abputz der Decken und Wände
beginnt, sowie von der Fertigstellung des Baues,
jedoch vor der Benutzung des Gebäudes, Anzeige zu
machen. Für die Bauerlaubniserteilung und die Ab-
nahme werden nur bare Auslagen (Reisekosten und
Tagegelder der Baubeamten), aber keine Gebühren
berechnet, Straßenbaupläne werden durch Orts-
gesetz aufgestellt. Der Landrat kann selbständig solche
Pläne festsetzen, wenn ein Bedürfnis vorliegt und der
Gemeinderat es unterläßt oder verweigert, dem Be-
dürfnis durch Errichtung von Ortsgesetzen zu ent-
sprechen. Die Benennung von Straßen erfolgt
durch. den Gemeinderat auf Vorschlag des Gemeinde-