Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

104 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen, 
strengere Vorschriften, als sie in der Bauordnung 
enthalten sind, erlassen werden. Die Erteilung 
der Bauerlaubnis erfolgt schriftlich und enthält 
die Angabe der besonderen Bedingungen und Vor- 
schriften. Die Bauerlaubnis zur Errichtung oder 
wesentlichen Veränderung von Gebäuden, in denen 
Gast- oder Schankwirtschaften, Tanzsäle, .Privat- 
krankenanstalten, Theater oder andere gewerbliche 
Anlagen eingerichtet werden sollen, kann bis zur Er- 
teilung der zum Betriebe erforderlichen behördlichen 
Genehmigung beanstandet werden. Die Bauerlaubnis 
betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues 
und erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter. Sie 
verliert die Gültigkeit, wenn innerhalb Jahresfrist vom 
Tage der Aushändigung des Erlaubnisscheines mit der 
Ausführung nicht begonnen oder bis zum Ablauf der 
Frist der Bau nicht angemessen gefördert ist. Eine 
auf Grund unrichtiger Unterlagen erteilte Bauerlaubnis 
gilt als nicht erteilt. Vor Aushändigung der Bau- 
erlaubnis darf mit dem Bauen nicht begonnen werden. 
Behufs Prüfung und Abnahme des Baues hat 
der Bauherr der Ortspolizeibehörde vom Schlagen des 
Schnurgerüstes und von der Vollendung des Roh- 
baues, bevor der Abputz der Decken und Wände 
beginnt, sowie von der Fertigstellung des Baues, 
jedoch vor der Benutzung des Gebäudes, Anzeige zu 
machen. Für die Bauerlaubniserteilung und die Ab- 
nahme werden nur bare Auslagen (Reisekosten und 
Tagegelder der Baubeamten), aber keine Gebühren 
berechnet, Straßenbaupläne werden durch Orts- 
gesetz aufgestellt. Der Landrat kann selbständig solche 
Pläne festsetzen, wenn ein Bedürfnis vorliegt und der 
Gemeinderat es unterläßt oder verweigert, dem Be- 
dürfnis durch Errichtung von Ortsgesetzen zu ent- 
sprechen. Die Benennung von Straßen erfolgt 
durch. den Gemeinderat auf Vorschlag des Gemeinde-
	        
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