$ 10. Die Verwaltung. 105
rats. Der Landrat kann die Benennung beanstanden.
In der Residenzstadt Sondershausen ist die Ge-
nehmigüng des Fürsten einzuholen. Abweichungen
von der Straßenfluchtlinie bedürfen der orts-
polizeilichen Genehmigung. Im Erdgeschoß dürfen
Türen, Torflügel und, soweit sie dem Straßenverkehr
hinderlich werden können, auch Fensterladen nicht
nach der Straße zu aufschlagen, mit Ausnahme von
Türen und Toren solcher Gebäude, die zur größeren
Ansammlung von Menschen dienen, wie Kirchen,
Theater, Saalbauten, Warenhäuser, oder die zur Auf-
bewahrung von Löschgerätschaften oder größeren
Mengen Mineralöls usw. dienen. Die Türen solcher
Gebäude müssen nach außen aufschlagen. Über
die Umlegung von Grundstücken zur Ge-
winnung geeigneter Baustellen im Wege der Ent-
eignung wird in den $$ 10—19 besonders bestimmt.
Für jedes Gebäude, das in geringerer Entfernung als
5 m von den Grenzen der Nachbargrundstücke er-
richtet werden soll, muß auf jeder der Nachbargrenze
zugekehrten Seite eine Brandmauer gebaut werden;
es sei denn, daß ein auf dem Nachbargrundstücke
stehendes Gebäude auf dieser Seite bereits eine ge-
nügende Brandmauer hat. Nach einer Straße, einem
öffentlichen Weg oder Platz zu bedürfen Gebäude
keiner Brandmauern. In den Städten soll bei offener
Bauweise auf jeder Seite wenigstens ein Abstand von
3,25 m von der Grenze des Nachbargrundstücks
bleiben, ebenso in Straßen, für die ortsgesetzlich
Villenstil vorgeschrieben ist. Wird neben einem Ge-
bäude mit einer Brandmauer ein größerer Neubau
errichtet, so muß dieser ebenfalls eine Brandmauer
erhalten, wenn nicht durch Vergrößerung der vor-
handenen Mauer die Feuersicherheit erreicht werden
kann. Neubauten von mehr als 50 m Länge müssen,
sofern ihre wirtschaftliche Einrichtung dies nicht ver-