Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 105 
rats. Der Landrat kann die Benennung beanstanden. 
In der Residenzstadt Sondershausen ist die Ge- 
nehmigüng des Fürsten einzuholen. Abweichungen 
von der Straßenfluchtlinie bedürfen der orts- 
polizeilichen Genehmigung. Im Erdgeschoß dürfen 
Türen, Torflügel und, soweit sie dem Straßenverkehr 
hinderlich werden können, auch Fensterladen nicht 
nach der Straße zu aufschlagen, mit Ausnahme von 
Türen und Toren solcher Gebäude, die zur größeren 
Ansammlung von Menschen dienen, wie Kirchen, 
Theater, Saalbauten, Warenhäuser, oder die zur Auf- 
bewahrung von Löschgerätschaften oder größeren 
Mengen Mineralöls usw. dienen. Die Türen solcher 
Gebäude müssen nach außen aufschlagen. Über 
die Umlegung von Grundstücken zur Ge- 
winnung geeigneter Baustellen im Wege der Ent- 
eignung wird in den $$ 10—19 besonders bestimmt. 
Für jedes Gebäude, das in geringerer Entfernung als 
5 m von den Grenzen der Nachbargrundstücke er- 
richtet werden soll, muß auf jeder der Nachbargrenze 
zugekehrten Seite eine Brandmauer gebaut werden; 
es sei denn, daß ein auf dem Nachbargrundstücke 
stehendes Gebäude auf dieser Seite bereits eine ge- 
nügende Brandmauer hat. Nach einer Straße, einem 
öffentlichen Weg oder Platz zu bedürfen Gebäude 
keiner Brandmauern. In den Städten soll bei offener 
Bauweise auf jeder Seite wenigstens ein Abstand von 
3,25 m von der Grenze des Nachbargrundstücks 
bleiben, ebenso in Straßen, für die ortsgesetzlich 
Villenstil vorgeschrieben ist. Wird neben einem Ge- 
bäude mit einer Brandmauer ein größerer Neubau 
errichtet, so muß dieser ebenfalls eine Brandmauer 
erhalten, wenn nicht durch Vergrößerung der vor- 
handenen Mauer die Feuersicherheit erreicht werden 
kann. Neubauten von mehr als 50 m Länge müssen, 
sofern ihre wirtschaftliche Einrichtung dies nicht ver-
	        
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