Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

106 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
bietet, durch Brandmauern in kleinere Abteilungen 
getrennt werden. Ausnahmen von .den Vorschriften 
über Brandmauern kann in feuerpolizeilich bedenken- 
freien Fällen die Baupolizeibehörde gestatten. Die 
Schornsteine müssen von Grund aus von ge- 
brannten Backsteinen lotrecht aufgemauert oder durch 
massive Pfeiler oder sonstige feuersichere Unterlagen 
unterstützt werden; sie dürfen nicht auf Holzwerk 
aufgesattelt werden. Öfen zu Sammelheizungen 
und ähnlichen Feuerungsanlagen dürfen nur in solchen 
Räumen errichtet werden, die mit massiven Mauern 
umschlossen und überwölbt sind. Bei Luftheizungen 
ist die Leitung der erhitzten Luft aus den Wärme- 
kammern nur in gemauerten, in metallenen oder in 
anderen, aus .feuersicherem Stoff gefertigten Röhren 
gestattet, die vom Holzwerk 0,10 m entfernt bleiben. 
Neue Dächer auf Häusern dürfen nur mit hartem 
Material eingedeckt werden: Ziegel, Schiefer, Metall, 
Glas, Zement sowie Fabrikate aus Dachfilz, Dach- 
pappe, Holzzement und dergleichen, soweit sie vom 
Ministerium, Abteilung des Innern, für zulässig er- 
klärt werden. Mit weichem Material, wie Holz, 
Rohr und dergleichen, außer Stroh, können gedeckt 
werden: Bockwindmühlen, dem Bergbau und Stein- 
bruchsbetriebe dienende und 35 m von anderen, nicht 
zur betreffenden Anlage gehörigen Gebäuden entfernte 
Gebäude ohne Feuerungsanlagen, Gartenhütten, Eis- 
häuser und Erdhäuser der Gärtnereien, nicht wieder- 
kehrenden, vorübergehenden Zwecken bestimmte Ge- 
bäude ohne Feuerungsanlagen. Blitzableiter 
müssen in sichernder Entfernung von Eingängen, ohne 
ortspolizeiliche Genehmigung nicht auf die Straße 
führend, an der Erde mit einer 2,5 m hoben Ein- 
fassung versehen angelegt und alljährlich in den Mö- 
naten März oder April technisch geprüft werden. An 
Wasserleitungsrohre dürfen sie nur nach erteilter Ge-
	        
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