106 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
bietet, durch Brandmauern in kleinere Abteilungen
getrennt werden. Ausnahmen von .den Vorschriften
über Brandmauern kann in feuerpolizeilich bedenken-
freien Fällen die Baupolizeibehörde gestatten. Die
Schornsteine müssen von Grund aus von ge-
brannten Backsteinen lotrecht aufgemauert oder durch
massive Pfeiler oder sonstige feuersichere Unterlagen
unterstützt werden; sie dürfen nicht auf Holzwerk
aufgesattelt werden. Öfen zu Sammelheizungen
und ähnlichen Feuerungsanlagen dürfen nur in solchen
Räumen errichtet werden, die mit massiven Mauern
umschlossen und überwölbt sind. Bei Luftheizungen
ist die Leitung der erhitzten Luft aus den Wärme-
kammern nur in gemauerten, in metallenen oder in
anderen, aus .feuersicherem Stoff gefertigten Röhren
gestattet, die vom Holzwerk 0,10 m entfernt bleiben.
Neue Dächer auf Häusern dürfen nur mit hartem
Material eingedeckt werden: Ziegel, Schiefer, Metall,
Glas, Zement sowie Fabrikate aus Dachfilz, Dach-
pappe, Holzzement und dergleichen, soweit sie vom
Ministerium, Abteilung des Innern, für zulässig er-
klärt werden. Mit weichem Material, wie Holz,
Rohr und dergleichen, außer Stroh, können gedeckt
werden: Bockwindmühlen, dem Bergbau und Stein-
bruchsbetriebe dienende und 35 m von anderen, nicht
zur betreffenden Anlage gehörigen Gebäuden entfernte
Gebäude ohne Feuerungsanlagen, Gartenhütten, Eis-
häuser und Erdhäuser der Gärtnereien, nicht wieder-
kehrenden, vorübergehenden Zwecken bestimmte Ge-
bäude ohne Feuerungsanlagen. Blitzableiter
müssen in sichernder Entfernung von Eingängen, ohne
ortspolizeiliche Genehmigung nicht auf die Straße
führend, an der Erde mit einer 2,5 m hoben Ein-
fassung versehen angelegt und alljährlich in den Mö-
naten März oder April technisch geprüft werden. An
Wasserleitungsrohre dürfen sie nur nach erteilter Ge-