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nehmigung und unter Aufsicht der Baupolizeibehörde
angeschlossen werden. Dachrinnen und deren Ab-
fallrohre sind aus unverbrennlichem Stoffe herzustellen.
In den Städten Sondershausen, Arnstadt und Greußen
müssen alle Gebäude, deren Dachflächen eine Neigung
nach der Straße, einem öffentlichen Wege oder Platze
haben, Dachrinnen erhalten, die an die Wasser-
abführung angeschlossen werden. Für die übrigen
Ortschaften kann die Polizeibehörde die Anlegung von
Dachrinnen und den Anschluß an eine ober- oder
unterirdische Wasserabführung verlangen, wenn an
einem Gebäude ein gepflasterter oder sonst ordnungs-
mäßig befestigter Bürgersteig vorüberführt oder Straßen-
kanalisation eingeführt wird. Neigt sich eine Dach-
fläche derart nach der Grenze, daß dem Nachbar das
Wasser zugeführt wird, so hat der Hausbesitzer eine
Dachrinne anzubringen und das Wasser durch das
eigene Grundstück abzuleiten, falls ihm der Nachbar
nicht die Ableitung über sein Grundstück gestattet
oder ihm ein solches Recht nachweislich zusteht. —
Theater, Tanzsäle, Fabrik- und andere Gebäude, die
zur Wohnung oder zum zeitweiligen Aufenthalt für
eine größere Anzahl von Menschen bestimmt sind,
müssen wenigstens zwei Ausgänge und eine ge-
nügende Zahl feuersicherer Treppen erhalten.
Treppen von mehr als fünf Stufen und Treppen-
podeste müssen im allgemeinen mit Geländern ver-
sehen werden. Falltüren sind nur in Dachräumen
statthaft. Die zum täglichen Aufenthalt von
Menschen dienenden Räume müssen in Städten
mit mehr als 2500 Einwohnern wenigstens 2,80 m,
in den übrigen Ortschaften wenigstens 2,50 m lichte
Höhe erhalten; auch in Dachgeschossen müssen diese
Räume in den Städten mit mehr als 2500 Einwohnern
bei geschlossener Bauweise wenigstens 2,80 m, bei
offener wenigstens 2,50 m lichte Höhe erhalten.