Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 107 
nehmigung und unter Aufsicht der Baupolizeibehörde 
angeschlossen werden. Dachrinnen und deren Ab- 
fallrohre sind aus unverbrennlichem Stoffe herzustellen. 
In den Städten Sondershausen, Arnstadt und Greußen 
müssen alle Gebäude, deren Dachflächen eine Neigung 
nach der Straße, einem öffentlichen Wege oder Platze 
haben, Dachrinnen erhalten, die an die Wasser- 
abführung angeschlossen werden. Für die übrigen 
Ortschaften kann die Polizeibehörde die Anlegung von 
Dachrinnen und den Anschluß an eine ober- oder 
unterirdische Wasserabführung verlangen, wenn an 
einem Gebäude ein gepflasterter oder sonst ordnungs- 
mäßig befestigter Bürgersteig vorüberführt oder Straßen- 
kanalisation eingeführt wird. Neigt sich eine Dach- 
fläche derart nach der Grenze, daß dem Nachbar das 
Wasser zugeführt wird, so hat der Hausbesitzer eine 
Dachrinne anzubringen und das Wasser durch das 
eigene Grundstück abzuleiten, falls ihm der Nachbar 
nicht die Ableitung über sein Grundstück gestattet 
oder ihm ein solches Recht nachweislich zusteht. — 
Theater, Tanzsäle, Fabrik- und andere Gebäude, die 
zur Wohnung oder zum zeitweiligen Aufenthalt für 
eine größere Anzahl von Menschen bestimmt sind, 
müssen wenigstens zwei Ausgänge und eine ge- 
nügende Zahl feuersicherer Treppen erhalten. 
Treppen von mehr als fünf Stufen und Treppen- 
podeste müssen im allgemeinen mit Geländern ver- 
sehen werden. Falltüren sind nur in Dachräumen 
statthaft. Die zum täglichen Aufenthalt von 
Menschen dienenden Räume müssen in Städten 
mit mehr als 2500 Einwohnern wenigstens 2,80 m, 
in den übrigen Ortschaften wenigstens 2,50 m lichte 
Höhe erhalten; auch in Dachgeschossen müssen diese 
Räume in den Städten mit mehr als 2500 Einwohnern 
bei geschlossener Bauweise wenigstens 2,80 m, bei 
offener wenigstens 2,50 m lichte Höhe erhalten.
	        
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