108 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Kellergeschosse dürfen nur dann zu Wohnungen
eingerichtet werden, wenn deren Fußböden mindestens
0,4 m über dem Grundwasserstand und deren Decke
wenigstens 1,50 m über dem Gelände liegt; die
Mauern und Fußböden müssen gegen das Eindringen
und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt werden;
die lichte Höhe soll wenigstens 2,80 m betragen.
Ein neuerbautes Wohnhaus oder Stockwerk
darf erst vier Monate nach Vollendung des
Rohbaues bezogen werden; Ausnahmen kann in
dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde gestatten.
Der freie Hofraum muß bei einer Mindestbreite
von 4 m mindestens 30 qm Flächeninhalt haben oder,
wenn er auf drei oder mehr Seiten mit Gebäuden
umgeben ist oder umgeben werden soll, mindestens
10 m Länge, 8 m Breite und einen für Löschwerk-
zeuge genügenden Zugang haben. Bei Bauten in den
neuen Stadtteilen in Sondershausen, Arnstadt und
Greußen kann die Baupolizeibehörde bestimmen, daß
mindestens ein Drittel des Baugrundstücks unbebaut
bleibt. Aschengrüben müssen massiv gemauert und
feuersicher überdeckt werden. Neue Brunnen
müssen von Abtrittgruben und Dungstätten so weit
entfernt bleiben, als dies aus Gesundheitsrücksichten
geboten erscheint. Abtritte und Dungstätten
müssen von allen Nachbargrenzen wenigstens 1 m
entfernt sein; die Abtritte und in den Städten von
mehr als 2500 Einwohnern auch alle Dungstätten
müssen so angelegt werden, daß sie als solche von
der Straße, einem öffentlichen Weg oder Platz aus
nicht erkannt werden können. Die Gruben und in
den Städten Sondershausen, Arnstadt und Greußen
auch alle sonstigen Dungstätten müssen vollkommen
undurchlässig hergestellt und gegen das Eindringen
von Tagewässern wirksam geschützt sein. Abtritte
mit Kläranlagen dürfen nur mit besonderer Ge-