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nehmigung der Baupolizeibehörde angelegt werden.
Die an Straßen, öffentliche Wege oder Plätze an-
stoßenden unbebauten Grundstücke oder Grundstücks-
teile sind an diesen Seiten auf Anordnung der Polizei-
behörde mit Einfriedigungen zu versehen, Diese
und alle sonstigen Einfriedigungen müssen in einer
den Rücksichten auf die öffentliche Ordnung und
Sicherheit genügenden Beschaffenheit und mit einem
den Anblick nicht entstellenden Äußeren hergestellt
und erhalten werden. Befindet sich der Verputz oder
Anstrich von Gebäuden in einem Anstoß erregenden
Zustande, so kann die Polizeibehörde Ausbesserung
des Verputzes und Neuanstrich anordnen. In den
Städten Sondershausen, Arnstadt und Greußen dürfen
Stall- und Wirtschaftsgebäude nicht an der
Straße, Scheunen aber überhaupt nicht errichtet,
auch andere Gebäude nicht als Scheunen benutzt
werden; die Scheunen dürfen in diesen Städten nur
außerhalb des Bebauungsplanes und wenigstens 200 m
von dessen Grenze entfernt errichtet werden, sofern
nicht sogenannte Scheunenviertel vorgesehen sind.
Backhäuser dürfen nur in einer Entfernung von
wenigstens 10 m von der Straße und von nicht feuer-
sicher gedeckten Gebäuden, freistehende Back-
öfen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens
10 m von der Straße und von massiven Gebäuden sowie
von mindestens 15 m von nicht massiven Gebäuden
angelegt werden. Malzdarren dürfen nur in massiven,
gewölbten, gepflasterten und mit eisernen Türen ver-
sehenen Räumen angelegt werden. Brauereien und
Branntweinbrennereien müssen ganz massiv
gebaut werden. Gebäude und Gebäudeteile,
die zur Aufbewahrung größerer Quantitäten von
Sprit oder Branntwein bestimmt sind, müssen
massiv überwölbt und so eingerichtet sein, daß sie
ein Abfließen des Sprits oder Branntweins nach außen