Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 109 
nehmigung der Baupolizeibehörde angelegt werden. 
Die an Straßen, öffentliche Wege oder Plätze an- 
stoßenden unbebauten Grundstücke oder Grundstücks- 
teile sind an diesen Seiten auf Anordnung der Polizei- 
behörde mit Einfriedigungen zu versehen, Diese 
und alle sonstigen Einfriedigungen müssen in einer 
den Rücksichten auf die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit genügenden Beschaffenheit und mit einem 
den Anblick nicht entstellenden Äußeren hergestellt 
und erhalten werden. Befindet sich der Verputz oder 
Anstrich von Gebäuden in einem Anstoß erregenden 
Zustande, so kann die Polizeibehörde Ausbesserung 
des Verputzes und Neuanstrich anordnen. In den 
Städten Sondershausen, Arnstadt und Greußen dürfen 
Stall- und Wirtschaftsgebäude nicht an der 
Straße, Scheunen aber überhaupt nicht errichtet, 
auch andere Gebäude nicht als Scheunen benutzt 
werden; die Scheunen dürfen in diesen Städten nur 
außerhalb des Bebauungsplanes und wenigstens 200 m 
von dessen Grenze entfernt errichtet werden, sofern 
nicht sogenannte Scheunenviertel vorgesehen sind. 
Backhäuser dürfen nur in einer Entfernung von 
wenigstens 10 m von der Straße und von nicht feuer- 
sicher gedeckten Gebäuden, freistehende Back- 
öfen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 
10 m von der Straße und von massiven Gebäuden sowie 
von mindestens 15 m von nicht massiven Gebäuden 
angelegt werden. Malzdarren dürfen nur in massiven, 
gewölbten, gepflasterten und mit eisernen Türen ver- 
sehenen Räumen angelegt werden. Brauereien und 
Branntweinbrennereien müssen ganz massiv 
gebaut werden. Gebäude und Gebäudeteile, 
die zur Aufbewahrung größerer Quantitäten von 
Sprit oder Branntwein bestimmt sind, müssen 
massiv überwölbt und so eingerichtet sein, daß sie 
ein Abfließen des Sprits oder Branntweins nach außen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.