Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

110 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
nicht zulassen. Warenhäuser sowie Geschäfts- 
häuser, in denen besonders umfangreiche Verkaufs- 
räume und Warenlager in einem oberen Stockwerke 
oder in mehreren Stockwerken eingerichtet werden 
sollen, müssen hinreichend feuersichere Treppen 
in besonderen, nach der Straße zu gut zugänglichen 
Treppenhäusern außerhalb der Verkaufs- 
räume und feuersichere, in den Verkaufsräumen 
selbst durch Treppen nicht unterbrochene Decken 
erhalten. Wohnungen dürfen in diesen Gebäuden nur 
mit besonderer Genehmigung der Baupolizeibehörde 
eingerichtet werden; sie müssen stets von den Ge- 
schäftsräumen getrennt liegende, besondere, feuersichere 
Zu- und Ausgänge und Treppen erhalten. Schmieden 
müssen in den Landortschaften wenigstens 6 m von 
allen nicht massiv aufgeführten Gebäuden, in den 
Städten ebenso weit von Gebäuden und Anlagen, die 
zur Aufbewahrung einer größeren Menge leicht brenn- 
barer Stoffe dienen, entfernt bleiben. 
Windmühlen dürfen nur in einer Entfernung 
von mindestens 200 m von fremden Wohngebäuden, 
100 m von Staats- und Gemeindeverbindungsstraßen 
sowie 50 m von Feldwegen und 25 m von benach- 
barten Gebäuden angelegt werden. 
Für Bauten an Chausseen ist bestimmt, 
daß neue Gebäude außerhalb der Ortschaften von der 
nächsten Grenze des Chausseegebietes wenigstens 3 m 
entfernt bleiben sollen. Soweit nicht etwa genehmigte 
Bebauungspläne vorliegen, ist bei Bauten an Staats- 
chausseen die Genehmigung des Landrats einzuholen, 
der für die Anlage des Bürgersteigs und der Kanali- 
sation besondere Vorschriften erlassen und Anlieger- 
beiträge erheben kann. An der im wesentlichen nach 
Süden liegenden Straßenseite ist geschlossene Bau- 
weise unstatthaft, falls nicht Vorgärten von mindestens 
6 m Tiefe angelegt werden. ‘Bei Gasthöfen und
	        
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