$ 10. Die Verwaltung. 111
solchen Gebäuden, vor denen ein stärkerer Verkehr
stattfindet, kann stets eine größere Entfernung als
3 m von der Straße vorgeschrieben werden.
Für gewerbliche Anlagen, die eine be-
sondere Belästigung für die Nachbargrund-
stücke im Gefolge haben, kann die Baupolizei-
behörde, auch abgesehen von den in der Reichs-
gewerbeordnung gegebenen Vorschriften, besondere,
mit den Konzessionsbedingungen aber nicht im Wider-
spruch stehende Anordnungen treffen. Über Schutz-
maßregeln zur Verhütung von Gefahren und zum
Schutze der Sittlichkeit sind in den $$ 75—79 des
Gesetzes besondere Bestimmungen getroffen (Unter-
kunftsräume auf den Baustellen: $ 78).
Beschwerden sind im allgemein geordneten
Instanzenwege zu verfolgen. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen, soweit er nicht ausdrücklich zugelassen
ist. Dispensationsbefugnis für einzelne Fälle
steht, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich be-
stimmtist, dem Ministerium, Abteilung des Innern, zu. —
Über den Bau und die Einrichtung für die in
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben vor-
übergehend, jedoch für längere Zeit beschäftigten
fremden, sogenannten Wander- (Sommer-)Arbeiter oder
Arbeiterinnen ist durch die Verordnung, betreffend
Unterkunftsräume für Wanderarbeiter,
vom 19. April 1905 Vorsorge getroffen. Die Unter-
kunftsräume sollen bestehen aus: Schlafräumen, Speise-
sälen, Garderoberäumen mit Kleiderriegeln, Wohn-
und Schlafraum für den Aufseher oder Vorarbeiter,
falls deren Unterbringung nicht im allgemeinen Schlaf-
raum vom Landrat gestattet wird, in Küchen- und
Waschräumen sowie dem erforderlichen Raum für die
Aufnahme von Kranken.