Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 111 
solchen Gebäuden, vor denen ein stärkerer Verkehr 
stattfindet, kann stets eine größere Entfernung als 
3 m von der Straße vorgeschrieben werden. 
Für gewerbliche Anlagen, die eine be- 
sondere Belästigung für die Nachbargrund- 
stücke im Gefolge haben, kann die Baupolizei- 
behörde, auch abgesehen von den in der Reichs- 
gewerbeordnung gegebenen Vorschriften, besondere, 
mit den Konzessionsbedingungen aber nicht im Wider- 
spruch stehende Anordnungen treffen. Über Schutz- 
maßregeln zur Verhütung von Gefahren und zum 
Schutze der Sittlichkeit sind in den $$ 75—79 des 
Gesetzes besondere Bestimmungen getroffen (Unter- 
kunftsräume auf den Baustellen: $ 78). 
Beschwerden sind im allgemein geordneten 
Instanzenwege zu verfolgen. Der Rechtsweg ist 
ausgeschlossen, soweit er nicht ausdrücklich zugelassen 
ist. Dispensationsbefugnis für einzelne Fälle 
steht, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich be- 
stimmtist, dem Ministerium, Abteilung des Innern, zu. — 
Über den Bau und die Einrichtung für die in 
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben vor- 
übergehend, jedoch für längere Zeit beschäftigten 
fremden, sogenannten Wander- (Sommer-)Arbeiter oder 
Arbeiterinnen ist durch die Verordnung, betreffend 
Unterkunftsräume für Wanderarbeiter, 
vom 19. April 1905 Vorsorge getroffen. Die Unter- 
kunftsräume sollen bestehen aus: Schlafräumen, Speise- 
sälen, Garderoberäumen mit Kleiderriegeln, Wohn- 
und Schlafraum für den Aufseher oder Vorarbeiter, 
falls deren Unterbringung nicht im allgemeinen Schlaf- 
raum vom Landrat gestattet wird, in Küchen- und 
Waschräumen sowie dem erforderlichen Raum für die 
Aufnahme von Kranken.
	        
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