4 Erster Abschnitt. Einleitung.
bis 1716). Der erstere erhielt die Unterherrschaft mit Aus-
nahme der Ämter Keula und Schernberg und hatte seinen
Sitz in Sondershausen. Der zweite hatte die Oberherrschaft
und jene beiden unterherrschaftlichen Ämter mit dem Sitze
in Arnstadt inne. Nachdem dem Grafen Christian Wilhelm I.
für sich und seine Erben im Jahre 1691 vom Kaiser Leopold Il.
die sogenannten großen Komtive erteilt worden waren, erhob
Kaiser Leopold I. im Jahre 1697 beide genannten Brüder
in den Reichsfürstenstand. Kursachsen und Sachsen-
Weimar legten zwar Protest ein. Die Streitigkeit wurde aber
durch Rezesse vom 18. Oktober 1719 mit Kursachsen und
vom 18. Juni 1731 mit Weimar beigelegt, so daß es dem
Hause Schwarzburg gelang, vom Jahre 1754 ab im Reichs-
fürstenrate unbestritten eine Virilstimme auszuüben.
V. Das wichtigste Hausgesetz des schwarz-
burgischen Gesamthauses bildet neben dem als Haus-
statut geltenden, im Jahre 1719 kaiserlich bestätigten
Testamente Christian Wilhelms I. vom 21. Sep-
tember 1716 der von diesem mit seinem Bruder, dem
Fürsten Anton Günther II., und seinem Vetter Ludwig
Friedrich zu Rudolstadt geschlossene Erb- und
Sukzessionsvertrag vom 7. September 1713,
welcher die Teilung unter zwei regierende Linien
ausdrücklich anerkennt und für jede derselben das
Recht der Erstgeburt statuiert. Auf Grund dieses
Vertrages sind die Sondershäuser Lande von Christian
Wilhelm I., welcher dieselben nach dem kinderlosen
Tode seines Bruders Anton Günther IL, in sich ver-
einigte, bis in die Hand des jetzt regierenden Fürsten
Karl Günther, geb. 7. August 1830, ungeteilt vererbt
worden. Über die Stellung und Versorgung der Nach-
geborenen, über die Alimentation, die Ausstattung und
das Heiratsgut der Töchter sowie über das Wittum
verfügen die Hausgesetze, insbesondere der Haus-
vertrag vom Jahre 1713 (S. Schulze, Hausgesetze der
deutschen Fürstenhäuser, 1883, S. 338.)
Der Hausvertrag vom 7. September 1713 ist