Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

4 Erster Abschnitt. Einleitung. 
bis 1716). Der erstere erhielt die Unterherrschaft mit Aus- 
nahme der Ämter Keula und Schernberg und hatte seinen 
Sitz in Sondershausen. Der zweite hatte die Oberherrschaft 
und jene beiden unterherrschaftlichen Ämter mit dem Sitze 
in Arnstadt inne. Nachdem dem Grafen Christian Wilhelm I. 
für sich und seine Erben im Jahre 1691 vom Kaiser Leopold Il. 
die sogenannten großen Komtive erteilt worden waren, erhob 
Kaiser Leopold I. im Jahre 1697 beide genannten Brüder 
in den Reichsfürstenstand. Kursachsen und Sachsen- 
Weimar legten zwar Protest ein. Die Streitigkeit wurde aber 
durch Rezesse vom 18. Oktober 1719 mit Kursachsen und 
vom 18. Juni 1731 mit Weimar beigelegt, so daß es dem 
Hause Schwarzburg gelang, vom Jahre 1754 ab im Reichs- 
fürstenrate unbestritten eine Virilstimme auszuüben. 
V. Das wichtigste Hausgesetz des schwarz- 
burgischen Gesamthauses bildet neben dem als Haus- 
statut geltenden, im Jahre 1719 kaiserlich bestätigten 
Testamente Christian Wilhelms I. vom 21. Sep- 
tember 1716 der von diesem mit seinem Bruder, dem 
Fürsten Anton Günther II., und seinem Vetter Ludwig 
Friedrich zu Rudolstadt geschlossene Erb- und 
Sukzessionsvertrag vom 7. September 1713, 
welcher die Teilung unter zwei regierende Linien 
ausdrücklich anerkennt und für jede derselben das 
Recht der Erstgeburt statuiert. Auf Grund dieses 
Vertrages sind die Sondershäuser Lande von Christian 
Wilhelm I., welcher dieselben nach dem kinderlosen 
Tode seines Bruders Anton Günther IL, in sich ver- 
einigte, bis in die Hand des jetzt regierenden Fürsten 
Karl Günther, geb. 7. August 1830, ungeteilt vererbt 
worden. Über die Stellung und Versorgung der Nach- 
geborenen, über die Alimentation, die Ausstattung und 
das Heiratsgut der Töchter sowie über das Wittum 
verfügen die Hausgesetze, insbesondere der Haus- 
vertrag vom Jahre 1713 (S. Schulze, Hausgesetze der 
deutschen Fürstenhäuser, 1883, S. 338.) 
Der Hausvertrag vom 7. September 1713 ist
	        
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