Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

112 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
F. Armenwesen. 
Über die Ausführung des Reichsgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz und die Einteilung der 
Armenverbände siehe oben $ 5, I, über die Fürsorge- 
erziehung siehe diesen Abschnitt oben unter C. 
Witwen und Waisen erhalten im Falle der Be- 
dürftigkeit aus den unter- und oberherrschaft- 
lichen Waisenpflegestiftungen (das Reskript 
vom 28. August 1862 ist in der Gesetzsammlung ab- 
gedruckt) Pfründen von jährlich je 75 Mk. (in erster 
Linie an Vollwaise zu vergeben) und Unterstützungen 
von je 30 Mk. Gesuche sind beim Landrat an- 
zubringen; die Vergebung erfolgt durch das Ministe- 
rium, Abteilung des Innern. Aus einer Stiftung 
der Gräfin Johanne Elisabeth von Schwarz- 
burg vom Gleichenschen Hause (Statut vom 27. August 
1862, Höchstes Reskript vom 27. August 1862) werden 
fünf Pründen & 90 Mk. auf Lebenszeit an bedürftige 
Witwen mittlerer Stände vergeben. Bewerbungen sind 
bei Ausschreibungen an den Landrat in Arnstadt zu 
richten. Für bedürftige Witwen und erziehungs- 
bedürftige Kinder sind auch die Zinsen aus der 
Karl-Marien-Stiftung (Höchster Erlaß vom 
10. Juli 1894, Statut vom 12. Juni 1894) bestimmt, 
die in erster Linie zur selbständigen Ausgestaltung 
des Besserungshauses (Karl-Marien-Hauses in Ebeleben) 
sowie zur Schaffung einer Kinderbewahranstalt in Arn- 
stadt bestimmt waren. Das Kuratorium hat seinen 
Sitz in Sondershausen. Zur Unterstützung von Jung- 
frauen und Witwen, in erster Linie der Töchter und 
Witwen von Staats- und Hofbeamten, von Geistlichen, 
Lehrern und Gemeindebeamten, dient die sehr reich 
dotierte Elisabeth-Leopold-Stiftung, aus der 
auch blinde, taube oder sonst mit körperlichen Ge- 
brechen behaftete Kinder zum Zwecke ihrer Erziehung
	        
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