$ 10. Die Verwaltung. 117
des Verkaufswertes des Rohertrags zu entrichten.
Beide Abgaben können vom Ministerium in einzelnen
Fällen zeitweise ermäßigt oder erlassen werden. Berg-
behörden sind 1. die Landräte, 2. das Ministerium,
Abteilung des Innern, 3. das Gesamtministerium. Be-
schwerden müssen binnen zwei Wochen nach Zu-
stellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt
werden. Gegen zweitinstanzliche, die Anordnungen
der Landräte bestätigende Entscheidungen des Ministe-
riums, Abteilung des Innern, findet kein weiteres
Rechtsmittel statt. Die Bergbehörden, denen preußische
Bergbeamte, Bergrat und Oberbergrat, vertragsmäßig
als technische Berater zur Seite stehen, haben inner-
halb ihres Wirkungskreises alle Befugnisse der Polizei-
behörden. Der Erlaß einer allgemeinen Bergpolizei-
verordnung nach dem preußischen Muster ist in
Aussicht genommen. Vorerst ist die vom Königlichen
Oberbergamt in Halle a. S. erlassene Bergpolizei-
verordnung für das Kaliwerk „Glückauf“ in Sonders-
hausen bergbehördlich für anwendbar erklärt worden.
Das Berggesetz enthält noch Vorschriften über das
Bergwerkseigentum, Hilfsbaue, Bergwerkswasser, Zu-
sammenlegung, Feldesteilung und Feldesaustausch,
Grundabtretung, Vergütung von Bergschäden, Auf-
hebung.des Bergwerkseigentums, Knappschaftskranken-
kassen und Pensions- wie Unterstützungskassen, Ge-
bühren und Strafen.
2. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei.
Durch Gesetz vom 17. August 1901 ist für das
Fürstentum eine Landwirtschaftskammer mit
dem Sitze in Sondershausen als das zur Vertretung
der Land- und Forstwirte des Fürstentums berufene
Organ errichtet worden. Sie soll die Behörden bei
der Förderung aller auf Hebung des ländlichen Grund-