Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 117 
des Verkaufswertes des Rohertrags zu entrichten. 
Beide Abgaben können vom Ministerium in einzelnen 
Fällen zeitweise ermäßigt oder erlassen werden. Berg- 
behörden sind 1. die Landräte, 2. das Ministerium, 
Abteilung des Innern, 3. das Gesamtministerium. Be- 
schwerden müssen binnen zwei Wochen nach Zu- 
stellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt 
werden. Gegen zweitinstanzliche, die Anordnungen 
der Landräte bestätigende Entscheidungen des Ministe- 
riums, Abteilung des Innern, findet kein weiteres 
Rechtsmittel statt. Die Bergbehörden, denen preußische 
Bergbeamte, Bergrat und Oberbergrat, vertragsmäßig 
als technische Berater zur Seite stehen, haben inner- 
halb ihres Wirkungskreises alle Befugnisse der Polizei- 
behörden. Der Erlaß einer allgemeinen Bergpolizei- 
verordnung nach dem preußischen Muster ist in 
Aussicht genommen. Vorerst ist die vom Königlichen 
Oberbergamt in Halle a. S. erlassene Bergpolizei- 
verordnung für das Kaliwerk „Glückauf“ in Sonders- 
hausen bergbehördlich für anwendbar erklärt worden. 
Das Berggesetz enthält noch Vorschriften über das 
Bergwerkseigentum, Hilfsbaue, Bergwerkswasser, Zu- 
sammenlegung, Feldesteilung und Feldesaustausch, 
Grundabtretung, Vergütung von Bergschäden, Auf- 
hebung.des Bergwerkseigentums, Knappschaftskranken- 
kassen und Pensions- wie Unterstützungskassen, Ge- 
bühren und Strafen. 
2. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und 
Fischerei. 
Durch Gesetz vom 17. August 1901 ist für das 
Fürstentum eine Landwirtschaftskammer mit 
dem Sitze in Sondershausen als das zur Vertretung 
der Land- und Forstwirte des Fürstentums berufene 
Organ errichtet worden. Sie soll die Behörden bei 
der Förderung aller auf Hebung des ländlichen Grund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.