$ 10. Die Verwaltung. 119
Pächter durch einen Vertreter wählen können. Kammer-
mitglieder, die in der Wahlperiode ihren landwirt-
schaftlichen Betrieb aufgegeben haben, sind nach Ab-
lauf der Periode nicht wieder wählbar. Es werden
Wahlbezirke gebildet: I. für die Wahlberechtigten,
die mindestens 100 ha bewirtschaften: je ein Bezirk
für die Ober- und Unterherrschaft, II. für die, welche
mindestens 20, aber unter 100 ha bewirtschaften:
aus den fünf Amtsgerichtsbezirken je ein Wahlbezirk,
IIl. für alle übrigen ebenfalls aus den fünf Amts-
gerichtsbezirken je ein Wahlbezirk. Es sind zu wählen:
&) im unterherrschaftlichen Wahlbezirk unter Ziffer I, 2:
drei Mitglieder, b) im oberherrschaftlichen unter Ziffer
I, 1: zwei Mitglieder, c) in allen übrigen Wahlbezirken
je ein Mitglied. Die Wählerlisten werden mit einer
einwöchigen Einspruchsfrist ausgelegt. Der Wahl-
kommissar wird von der Landwirtschaftskammer aus
der Zahl ihrer Mitglieder ernannt. Die Wahl erfolgt
nach absoluter Stimmenmehrheit — nötigenfalls in
engerer Wahl — durch geheime Abstimmung mittels
Stimmzetteln. Einsprüche gegen die Wahl sind binnen
zwei Wochen nach der Veröffentlichung bei der Land-
wirtschaftskammer anzubringen, die endgültig ent-
scheidet und die Legitimation ihrer Mitglieder von
Amts wegen prüft. Die Amtsdauer der Mitglieder
beträgt sechs Jahre. Die Kammer wählt alle drei
Jahre aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und
einen oder zwei Stellvertreter; sie nimmt einen
Sekretär an, der zugleich Kassenführer sein kann.
Die Sitzungen haben an einem Orte des Fürsten-
tums stattzufinden, und zwar in der Regel in Sonders-
hausen; sie sind öffentlich. Die Kammer besitzt die
Rechtsfähigkeit und wird durch den Vorsitzenden
oder einen Stellvertreter vertreten. Rechtsverbind-
liche Urkunden müssen vom Vorsitzenden oder einem
Stellvertreter und zwei Mitgliedern vollzogen sein.