Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

130 Dritter Abschnitt, Die staatlichen Funktionen. 
Das Siegel mit dem Landeswappen hat die Um- 
schrift: „Landwirtschaftskammer für das Fürstentum 
Schwarzburg-Sondershausen“, Die Kammer veröffent- 
licht Jahresberichte. Der jährlich aufzustellende 
Etat unterliegt der Bestätigung durch das Ministe- 
rium, Abteilung des Innern. . Die Staatskasse leistet 
zu den Kosten einen jährlichen Beitrag von 2000 Mk. 
Die übrigen Kosten werden nach der Größe des Grund- 
besitzes auf die Wahlberechtigten dergestalt verteilt, 
daß der Beitrag eines einzelnen jährlich wenigstens. 
50 Pf. und höchstens 50 Mk, beträgt. Beschwerden 
über die Festsetzung gehen an die Landwirtschafts- 
kammer, weitere Beschwerden an das Ministerium, 
Abteilung des Innern. Die Beiträge sind öffentliche 
Lasten und unterliegen der zwangsweisen Beitreibung 
im Verwaltungswege. 
Zur Vertretung ihrer Interessen haben sich die 
Landwirte der Unterherrschaft, des Bezirks Arnstadt 
und des Bezirks Gehren je zu einem landwirt- 
schaftlichen Bezirksverein zusammengeschlossen, 
die. zur Förderung landwirtschaftlicher Bildung und 
Belebung des Interesses an der Landwirtschaft Vor- 
träge halten lassen und Ausstellungen veran- 
stalten, zu denen der Staat ebenso wie zu den in 
den einzelnen Verwaltungsbezirken alle zwei Jahre 
etwa stattfindenden Bullenschauen gern Beihilfen 
gibt. Über die Anschaffung und Unterhaltung der 
Zuchtbullen und Zuchteber ist die Verordnung 
vom 26. November 1895 ergangen. Sie schreibt vor, 
daß in der Regel auf 80—100 begattungsfähiger Kühe 
ein Bulle durch die Gemeinde oder einen durch Ver- 
trag zu verpflichtenden Bullenhalter beschafft und 
unterhalten werden soll; sie regelt die Kosten- und 
Beitragspflicht, sieht die Bildung von Zuchtgenossen- 
schaften und die Einrichtung eines Schauamtes vor. 
Eine Zuchtbullen- und Zuchteberversiche-
	        
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