Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 121 
rung ist seit 15. August 1907 bei der Landwirt- 
schaftskammer ins Leben gerufen worden. Über die 
Anschaffung und Unterhaltung von Zuchtziegen- 
böcken (auf je 60—70 Ziegen ein Bock) trifft die 
Verordnung vom 10. März 1905 genaue Bestimmungen. 
Hengste werden durch eine staatlich gebildete Kör- 
kommission gekört und mit Staatsprämien für die 
Besitzer ausgezeichnet, 
In der Unterherrschaft hat sich zur Hebung der 
Viehzucht kürzlich ein Herdbuchverein gegründet. 
Fast in jeder Ortschaft besteht ein auf Gegenseitig- 
keit gegründeter rechtsfähiger Viehversicherungs- 
verein. Zum Prämienausgleich für ungünstige Jahre 
hat die Landwirtschaftskammer kürzlich eine Rück- 
versicherung mit einem besonderen Fonds ge- 
gründet, aus dem unverzinsliche Vorschüsse den Ver- 
einen gutgeschrieben werden können. — Seit 1. Ok- 
tober 1900 besteht in Sondershausen eine öffentliche 
Schlachtviehversicherungsanstalt auf Gegen- 
seitigkeit, eine unter Aufsicht des Ministeriums, Ab- 
teilung des Innern, stehende rechtsfähige Anstalt, die 
von einem durch das Ministerium ernannten Vor- 
sitzenden des aus fünf Mitgliedern bestehenden Vor- 
standes geleitet wird. Dem Vorsitzenden steht ein 
gleichfalls vom Ministerium ernannter Kassierer zur 
Seite. Das Gesetz, neu redigiert am 6. Mai 1904 (Aus- 
führungsverordnung vom 16. Juni 1904) schreibt vor, 
daß jedes über drei Monate alte Rindvieh und Schwein, 
welches geschlachtet oder zum Zwecke der Schlachtung 
veräußert wird, rechtzeitig vor der Schlachtung oder 
der. Übergabe an den Erwerber von dem Besitzer 
oder dem Veräußerer bei dem örtlich zuständigen 
Fleischbeschauer, in Arnstadt bei dem Schlachthof- 
verwalter, unter Angabe des Wertes oder Verkaufs- 
preises zur Untersuchung und Versicherung anzumelden 
ist, auch dann, wenn der Veräußerer nur den Um-
	        
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