Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

1223 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
ständen nach annehmen muß, daß das Tier zum 
Zwecke der Schlachtung erworben wird. Das Tier 
wird in die Versicherung aufgenommen, wenn es ge- 
sund, gut ernährt und mindestens seit 90 Tagen im 
Besitze eines Einwohners des Fürstentums und im 
Fürstentum selbst sich befunden hat. Die Frist gilt 
auch als gewahrt, wenn sich das Schlachttier in einem 
deutschen Bundesstaate befunden hat, für den auf 
Grund der dort geltenden Bestimmungen über Schlacht- 
vieh-Zwangsversicherung hinsichtlich der aus dem 
Fürstentum stammenden Rinder und Schweine die 
Gegenseitigkeit verbürgt ist. Vergütet wird der volle 
Schaden nach dem vom Gesamtvorstand festzu- 
setzenden Tarife, wenn das Fleisch bei der amtlichen 
Fleischbeschau für minderwertig, bedingt tauglich oder 
untauglich erklärt wird. Für verworfene oder be- 
anstandete einzelne Organe im Werte von unter 5 Mk. 
wird eine Entschädigung nicht gewährt. Der Staat 
hat als Betriebsfonds der Anstalt ein unverzinsliches 
Darlehen von 5000 Mk. zur Verfügung gestellt. Die 
Einheitssätze der Versicherungsbeiträge werden nach 
Wertsklassen im voraus festgesetzt. Die Beiträge 
betrugen im Jahre 1907 die Summe von 38789 Mk. 
Es wurden in diesem Jahre 43811 Versicherungs- 
scheine und 1351 Monatsabrechnungen der Fleisch- 
beschauer geprüft. An Entschädigungen wurden in 
666 Fällen 26174 Mk., an die Fleischbeschauer 
7913 Mk. an Gebühren bezahlt; das Vermögen der 
Anstalt betrug 12979 Mk. — 
In zahlreichen Orten bestehen landwirtschaft- 
liche Genossenschaften nach dem Raiffeisenschen 
System sowie Molkereigenossenschaften. — 
Durch Verordnung vom 15. November 1904 ist 
mit Bezug auf den Bundesratsbeschluß vom 21. Februar 
1901, nach welchem polnische Arbeiter russischer und 
österreichischer Staatsangehörigkeit (denen der Aufent-
	        
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