1223 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
ständen nach annehmen muß, daß das Tier zum
Zwecke der Schlachtung erworben wird. Das Tier
wird in die Versicherung aufgenommen, wenn es ge-
sund, gut ernährt und mindestens seit 90 Tagen im
Besitze eines Einwohners des Fürstentums und im
Fürstentum selbst sich befunden hat. Die Frist gilt
auch als gewahrt, wenn sich das Schlachttier in einem
deutschen Bundesstaate befunden hat, für den auf
Grund der dort geltenden Bestimmungen über Schlacht-
vieh-Zwangsversicherung hinsichtlich der aus dem
Fürstentum stammenden Rinder und Schweine die
Gegenseitigkeit verbürgt ist. Vergütet wird der volle
Schaden nach dem vom Gesamtvorstand festzu-
setzenden Tarife, wenn das Fleisch bei der amtlichen
Fleischbeschau für minderwertig, bedingt tauglich oder
untauglich erklärt wird. Für verworfene oder be-
anstandete einzelne Organe im Werte von unter 5 Mk.
wird eine Entschädigung nicht gewährt. Der Staat
hat als Betriebsfonds der Anstalt ein unverzinsliches
Darlehen von 5000 Mk. zur Verfügung gestellt. Die
Einheitssätze der Versicherungsbeiträge werden nach
Wertsklassen im voraus festgesetzt. Die Beiträge
betrugen im Jahre 1907 die Summe von 38789 Mk.
Es wurden in diesem Jahre 43811 Versicherungs-
scheine und 1351 Monatsabrechnungen der Fleisch-
beschauer geprüft. An Entschädigungen wurden in
666 Fällen 26174 Mk., an die Fleischbeschauer
7913 Mk. an Gebühren bezahlt; das Vermögen der
Anstalt betrug 12979 Mk. —
In zahlreichen Orten bestehen landwirtschaft-
liche Genossenschaften nach dem Raiffeisenschen
System sowie Molkereigenossenschaften. —
Durch Verordnung vom 15. November 1904 ist
mit Bezug auf den Bundesratsbeschluß vom 21. Februar
1901, nach welchem polnische Arbeiter russischer und
österreichischer Staatsangehörigkeit (denen der Aufent-