Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 123 
halt im Inlande nur für bestimmte Dauer behördlich 
gestattet ist) der Versicherungspflicht nach dem In- 
validenversicherungsgesetz vom 13. Jul? 1899 nicht 
unterliegen sollen, bestimmt, daß den in der Land- 
oder Forstwirtschaft beschäftigten polnischen Ar- 
beitern russischer und österreichischer Staatsange- 
hörigkeit der Aufenthalt im Fürstentum nur für 
die Zeit vom 1. März bis einschließlich 
15. Dezember jeden Jahres gestattet ist. Die 
Arbeitgeber haben solche Arbeiter binnen drei Tagen 
nach ihrer Ankunft am Beschäftigungsorte bei der 
Ortspolizeibehörde und dem Vorstand der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt in Weimar anzumelden 
und drei Tage vor der Entlassung abzumelden. Ge- 
suche um Befreiung von der Aufenthaltsbeschränkung 
sind von den damit beauftragten Landräten zu ent- 
scheiden. 
Es sind Erwägungen und Verhandlungen unter 
den Thüringischen Staaten darüber im Gange gewesen, 
ob der Kontraktbruch ländlicher Arbeiter 
gesetzlich unter Strafe zu stellen sei. Vorerst hat 
man sich damit geholfen, daß unter den Thüringischen 
Staaten und den angrenzenden Königlichen Regierungen 
zu Erfurt und Merseburg die gegenseitige Anerkennung 
und Rechtshilfe bei Ausweisungen kontraktbrüchiger 
ausländischer Arbeiter und ‚der Austausch von Er- 
fahrungen über unzuverlässige Agenten vereinbart 
worden ist. 
Was die Agrargesetzgebung betrifft, so ist 
vor allem zu erwähnen: das Gesetz, betreffend Ab- 
lösung von Servituten, Gemeinheits- 
teilungen und Zusammenlegungen von Grund- 
stücken vom 2. April 1854 (Behörden siehe oben $ 9, I 
am Ende) mit Nachträgen vom 6. August 1855, 
14. Juli 1857, 8 14 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 
(Regelung der Grundsteuer) und vom 4. Dezember
	        
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