124 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
1875; das Ausführungsgesetz vom 6. Januar 1855,
ergänzt am 13. April 1881, neu redigiert am 13. Fe-
bruar 1900. —— Über die rechtliche Vertretung der
Gesamtheit oder gewisser Klassen der Separations-
interessenten nach abgeschlossenem Auseinander-
setzungsverfahren (Realgemeinden) ist das Gesetz
vom 21. Mai 1883, geändert durch Artikel 25 des
Ausführungsgesetzes zum Bügerlichen Gesetzbuch vom
19. Juli 1899, ergangen. Vor einer Veräußerung oder
Belastung des Grundvermögens muß in öffentlicher
Bekanntmachung zur Geltendmachung etwaiger Ein-
sprüche aufgefordert werden; sodann ist die Ge-
nehmigung des Landrats einzuholen. — Das Gesetz
vom 23. Januar 1888 und die Ausführungsverordnung
vom 10. März 1888 regeln die landrätlich zu ge-
nehmigende Teilung und die Zusammenlegung
von Grundstücken sowie die Verteilung der
öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen; aus-
führende Behörde ist das Fürstliche Katasteramt.
Über die Wassernutzung im landwirtschaft-
lichen Interesse sind im Gesetz über den Schutz
gegen fließende Gewässer und Benutzung derselben
sowie über Entwässerungen vom 26. Januar 1858
(dem Wasserpolizeigesetz) mancherlei Bestimmungen
enthalten, so über das Floßrecht: $ 25, die Benutzung
der Gewässer zu Triften, Durchfahrten, Vieh-
tränken, Schafwäschen: $ 26; zu Mühlen und
Triebwerken: 88 31£.; zuBewässerungsanlagen
im Interesse der Landeskultur: 88 48 f.; über Wässe-
rungs- und Entwässerungsgenossenschaften: 88 60 f. —
Hinsichtlich der Forstwirtschaft ist besonders
das Gesetz, betreffend die Bewirtschaftung der
Privatwaldungen, vom 15. Januar 1892, ge-
ändert durch Artikel 32 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 19. Juli 1899, zu er-
wähnen, Danach muß die Bewirtschaftung und Nutzung