Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

124 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
1875; das Ausführungsgesetz vom 6. Januar 1855, 
ergänzt am 13. April 1881, neu redigiert am 13. Fe- 
bruar 1900. —— Über die rechtliche Vertretung der 
Gesamtheit oder gewisser Klassen der Separations- 
interessenten nach abgeschlossenem Auseinander- 
setzungsverfahren (Realgemeinden) ist das Gesetz 
vom 21. Mai 1883, geändert durch Artikel 25 des 
Ausführungsgesetzes zum Bügerlichen Gesetzbuch vom 
19. Juli 1899, ergangen. Vor einer Veräußerung oder 
Belastung des Grundvermögens muß in öffentlicher 
Bekanntmachung zur Geltendmachung etwaiger Ein- 
sprüche aufgefordert werden; sodann ist die Ge- 
nehmigung des Landrats einzuholen. — Das Gesetz 
vom 23. Januar 1888 und die Ausführungsverordnung 
vom 10. März 1888 regeln die landrätlich zu ge- 
nehmigende Teilung und die Zusammenlegung 
von Grundstücken sowie die Verteilung der 
öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen; aus- 
führende Behörde ist das Fürstliche Katasteramt. 
Über die Wassernutzung im landwirtschaft- 
lichen Interesse sind im Gesetz über den Schutz 
gegen fließende Gewässer und Benutzung derselben 
sowie über Entwässerungen vom 26. Januar 1858 
(dem Wasserpolizeigesetz) mancherlei Bestimmungen 
enthalten, so über das Floßrecht: $ 25, die Benutzung 
der Gewässer zu Triften, Durchfahrten, Vieh- 
tränken, Schafwäschen: $ 26; zu Mühlen und 
Triebwerken: 88 31£.; zuBewässerungsanlagen 
im Interesse der Landeskultur: 88 48 f.; über Wässe- 
rungs- und Entwässerungsgenossenschaften: 88 60 f. — 
Hinsichtlich der Forstwirtschaft ist besonders 
das Gesetz, betreffend die Bewirtschaftung der 
Privatwaldungen, vom 15. Januar 1892, ge- 
ändert durch Artikel 32 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 19. Juli 1899, zu er- 
wähnen, Danach muß die Bewirtschaftung und Nutzung
	        
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